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Unsere Position
Sexuelle Handlungen mit Tieren
gehören zu jenen Tatsachen, die heute von der breiten Öffentlichkeit nur
beiläufig wahrgenommen werden und auch von Wissenschaftlern kaum
thematisiert wurden. In jenen Fällen, wo diesem Thema Aufmerksamkeit
zukommt, handelt es sich in der Regel um Studien, die ihr Augenmerk nicht
auf die betroffenen Tiere, sondern auf die Täter und Täterinnen richten.
Unser Interesse gilt jedoch den
Tieren, die durch die Gesetzesänderung von 1969 ihren mittelbaren Schutz
vor sexuellen Handlungen einbüßten und heute nur noch geschützt sind, wenn
ihnen nachweislich erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt
wurden.
Ziele
Unser grundsätzliches Anliegen
ist die Bereitstellung von Informationen, um der Tabuisierung des Themas
wirkungsvoll zu begegnen.
Das geltende Tierschutzgesetz
ist für uns unzureichend und somit kein angemessener Schutz vor sexuellen
Handlungen. Denn nicht jeder am und mit dem Tier vollzogene Akt ist
notwendigerweise mit einer beweisbaren Schmerz- oder Leidenszufügung
verbunden, welche auch die vom Gesetz geforderte Erheblichkeitsgrenze
überschreitet. So ist beispielsweise die Gewöhnung oder Dressur des Tieres
an sexuelle Handlungen durch die traditionelle Auffassung kaum faßbar, fügt
unserer Ansicht nach dem Tier allerdings „Verletzungen“ zu, indem ihm die
Möglichkeit genommen wird, sich ungestört zu entwickeln und ein normales, artgemäßes
Verhalten zu zeigen.
Wir sind davon überzeugt, daß
sexuelle Handlungen des Menschen mit Tieren
- als sexuelle Gewalt- und
Mißbrauchshandlungen angesehen werden sollten;
- mit dem Grundsatz eines
ethischen Tierschutzes mit Verfassungsrang nicht vereinbar sind.
Ethischer Tierschutz darf sich
nicht allein an Schmerzen, Leiden oder Schäden ausrichten und damit auf
klinische Befunde beschränken, sondern sein Schutz greift weiter, wie es
sowohl § 1 des deutschen Tierschutzgesetzes als auch Artikel 20a des
Grundgesetzes erkennen lassen.
Wir setzen uns für eine
Ergänzung des Tierschutzgesetzes ein, die ausdrücklich sexuelle Handlungen
mit Tieren als sexuellen Mißbrauch anerkennt und strafbelegt.
Zur Wahl unserer Mittel
Wir verstehen
unsere Arbeit als politischen Tierschutz auf der Grundlage unseres
Rechtssystems. Das heißt,
wir
nutzen rechtsstaatliche Mittel, um unsere Ziele zu erreichen. Zu diesen Mitteln gehören
1. die
öffentliche Analyse und deutliche Kritik an der gegenwärtigen Rechtslage,
und zwar durch Nutzung aller uns
zur Verfügung stehenden Medien (TV, Artikel in Fachzeitschriften, Bücher,
Leserbriefe im Internet, Webseite usw.);
2. die
persönliche Kontaktaufnahme mit VertreterInnen politischen und
gesellschaftlicher Institutionen, die zur Förderung unserer Ziele relevant
sind. Beispielsweise: Landestierärztekammern, Abgeordnete der Landtage,
Juristen, Tierschutzbeauftragten, Amtstierärzte usw.
Um die
hier genannten Mittel erfolgreich zu verwirklichen, ist eine Reihe von
Arbeiten unverzichtbar. Dazu gehört u.a. das Recherchieren von
Missbrauchs-/Gewaltfällen im In-und
Ausland, das Lesen und Archivieren thematisch relevanter Veröffentlichungen
(z.B. wissenschaftliche Fachartikel, Dissertationen, Zeitungsartikel, DVDs,
Audio- und Videofiles) und das Dokumentieren von Gerichtsurteilen. Außerdem
erheben wir aktuelle Daten (z.B. durch die Befragung von betroffenen
TierhalterInnen).
Tierschutz auf der Grundlage unseres
Rechtssystems heißt, dass wir den Grundsatz
„Keine Strafe ohne Gesetz“
verbindlich
anerkennen.
Erstens,
bietet dieser Grundsatz eine geeignete Orientierung, nämlich ein Gesetz, das sexuelle Handlungen mit und
an Tieren verbietet.
Zweitens,
bedeutet „Keine Strafe ohne Gesetz“, dass wir anerkennen, dass Menschen,
die heute sexuelle Handlungen mit und an Tieren vollziehen und dabei nicht
gegen das heutige Tierschutzgesetz verstoßen, nicht verfolgt bzw. bestraft
werden dürfen. Das gilt für die Verfolgung durch Polizei und
Staatsanwaltschaften und grundsätzlich für alle Privatpersonen und
Organisationen.
Liegt
jedoch ein begründeter Verdacht auf ein Tierschutzvergehen vor, so
ist es ausschließlich Aufgabe der Staatsgewalt, Ermittlungen
durchzuführen und über eine Strafverfolgung zu entscheiden. Das Auftreten
und die Aussagen als Zeuge bleibt davon unberührt.
Wir
grenzen uns damit entschieden von Personen ab, die diesen Grundsatz
ignorieren und sich berufen fühlen, „die Sache selbst in die Hand zu
nehmen“. Androhungen von Gewalt, Eingriffe in die der Privat- und
Intimsphäre durch Sammlung und Verbreitung persönlicher Daten durch das
Internet u.ä.m. sind nicht tolerierbar. Denn sie verletzen die Persönlichkeitsrechte
und bedrohen das Leben der dadurch Betroffenen in unkontrollierbarer Weise.
Darüberhinaus
werden bei diesen Aktionen die möglichen Risiken für die betroffenen
Tiere übersehen.
Fälle,
in denen sexuell missbrauchte Tiere aus Furcht vor Entdeckung und sozialen
Konsequenzen „plötzlich verschwinden“,
„weggeschafft“ oder „beseitigt“ wurden, sind bekannt. Die Annahme, dass
diese Handlungen grundsätzlich vom Missbraucher selbst ausgehen, ist
falsch. Denn sie lässt sein soziales Umfeld unberücksichtigt.
Beispielsweise kommen Familienangehörige, die nur „das Beste“ für Sohn oder
Schwester wollen, hierfür ebenso in
Betracht wie die informierten Nachbarn, die sich viel weniger um das
missbrauchte Tier, aber dafür vielmehr um das Wohlergehen der eigenen Kinder
sorgen.
Überarbeitung:
05.02.2009
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