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Verschwiegenes TierLeid

Sexueller Missbrauch an Tieren

 

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Unsere Position

Sexuelle Handlungen mit Tieren gehören zu jenen Tatsachen, die heute von der breiten Öffentlichkeit nur beiläufig wahrgenommen werden und auch von Wissenschaftlern kaum thematisiert wurden. In jenen Fällen, wo diesem Thema Aufmerksamkeit zukommt, handelt es sich in der Regel um Studien, die ihr Augenmerk nicht auf die betroffenen Tiere, sondern auf die Täter und Täterinnen richten.

Unser Interesse gilt jedoch den Tieren, die durch die Gesetzesänderung von 1969 ihren mittelbaren Schutz vor sexuellen Handlungen einbüßten und heute nur noch geschützt sind, wenn ihnen nachweislich erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wurden.

Ziele

Unser grundsätzliches Anliegen ist die Bereitstellung von Informationen, um der Tabuisierung des Themas wirkungsvoll zu begegnen.

Das geltende Tierschutzgesetz ist für uns unzureichend und somit kein angemessener Schutz vor sexuellen Handlungen. Denn nicht jeder am und mit dem Tier vollzogene Akt ist notwendigerweise mit einer beweisbaren Schmerz- oder Leidenszufügung verbunden, welche auch die vom Gesetz geforderte Erheblichkeitsgrenze überschreitet. So ist beispielsweise die Gewöhnung oder Dressur des Tieres an sexuelle Handlungen durch die traditionelle Auffassung kaum faßbar, fügt unserer Ansicht nach dem Tier allerdings „Verletzungen“ zu, indem ihm die Möglichkeit genommen wird, sich ungestört zu entwickeln und ein normales, artgemäßes Verhalten zu zeigen.

Wir sind davon überzeugt, daß sexuelle Handlungen des Menschen mit Tieren

- als sexuelle Gewalt- und Mißbrauchshandlungen angesehen werden sollten;

- mit dem Grundsatz eines ethischen Tierschutzes mit Verfassungsrang nicht vereinbar sind.

Ethischer Tierschutz darf sich nicht allein an Schmerzen, Leiden oder Schäden ausrichten und damit auf klinische Befunde beschränken, sondern sein Schutz greift weiter, wie es sowohl § 1 des deutschen Tierschutzgesetzes als auch Artikel 20a des Grundgesetzes erkennen lassen. 

Wir setzen uns für eine Ergänzung des Tierschutzgesetzes ein, die ausdrücklich sexuelle Handlungen mit Tieren als sexuellen Mißbrauch anerkennt und strafbelegt.

Zur Wahl unserer Mittel

Wir verstehen unsere Arbeit als politischen Tierschutz auf der Grundlage unseres Rechtssystems. Das heißt,

wir nutzen rechtsstaatliche Mittel, um unsere Ziele zu erreichen.  Zu diesen Mitteln gehören

1.       die öffentliche Analyse und deutliche Kritik an der gegenwärtigen Rechtslage, und zwar durch  Nutzung aller uns zur Verfügung stehenden Medien (TV, Artikel in Fachzeitschriften, Bücher, Leserbriefe im Internet, Webseite usw.);

2.       die persönliche Kontaktaufnahme mit VertreterInnen politischen und gesellschaftlicher Institutionen, die zur Förderung unserer Ziele relevant sind. Beispielsweise: Landestierärztekammern, Abgeordnete der Landtage, Juristen, Tierschutzbeauftragten, Amtstierärzte usw.

Um die hier genannten Mittel erfolgreich zu verwirklichen, ist eine Reihe von Arbeiten unverzichtbar. Dazu gehört u.a. das Recherchieren von Missbrauchs-/Gewaltfällen  im In-und Ausland, das Lesen und Archivieren thematisch relevanter Veröffentlichungen (z.B. wissenschaftliche Fachartikel, Dissertationen, Zeitungsartikel, DVDs, Audio- und Videofiles) und das Dokumentieren von Gerichtsurteilen. Außerdem erheben wir aktuelle Daten (z.B. durch die Befragung von betroffenen TierhalterInnen).

Tierschutz auf der Grundlage unseres Rechtssystems heißt, dass wir den Grundsatz

„Keine Strafe ohne Gesetz“

verbindlich anerkennen.

Erstens, bietet dieser Grundsatz eine geeignete Orientierung, nämlich ein  Gesetz, das sexuelle Handlungen mit und an Tieren verbietet. 

Zweitens, bedeutet „Keine Strafe ohne Gesetz“, dass wir anerkennen, dass Menschen, die heute sexuelle Handlungen mit und an Tieren vollziehen und dabei nicht gegen das heutige Tierschutzgesetz verstoßen, nicht verfolgt bzw. bestraft werden dürfen. Das gilt für die Verfolgung durch Polizei und Staatsanwaltschaften und grundsätzlich für alle Privatpersonen und Organisationen.

Liegt jedoch ein begründeter Verdacht auf ein Tierschutzvergehen vor, so ist es  ausschließlich  Aufgabe der Staatsgewalt, Ermittlungen durchzuführen und über eine Strafverfolgung zu entscheiden. Das Auftreten und die Aussagen als Zeuge bleibt davon unberührt.

Wir grenzen uns damit entschieden von Personen ab, die diesen Grundsatz ignorieren und sich berufen fühlen, „die Sache selbst in die Hand zu nehmen“. Androhungen von Gewalt, Eingriffe in die der Privat- und Intimsphäre durch Sammlung und Verbreitung persönlicher Daten durch das Internet u.ä.m. sind nicht tolerierbar. Denn sie verletzen die Persönlichkeitsrechte und bedrohen das Leben der dadurch Betroffenen in unkontrollierbarer Weise.

Darüberhinaus werden bei diesen Aktionen die möglichen Risiken für die betroffenen Tiere übersehen.

Fälle, in denen sexuell missbrauchte Tiere aus Furcht vor Entdeckung und sozialen Konsequenzen  „plötzlich verschwinden“, „weggeschafft“ oder „beseitigt“ wurden, sind bekannt. Die Annahme, dass diese Handlungen grundsätzlich vom Missbraucher selbst ausgehen, ist falsch. Denn sie lässt sein soziales Umfeld unberücksichtigt. Beispielsweise kommen Familienangehörige, die nur „das Beste“ für Sohn oder Schwester wollen,  hierfür ebenso in Betracht wie die informierten Nachbarn, die sich viel weniger um das missbrauchte Tier, aber dafür vielmehr um das Wohlergehen der eigenen Kinder sorgen.  

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     Überarbeitung: 05.02.2009