Tierpornographie in Deutschland: Die
Rechtslage
Einerseits sind
sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren in Deutschland nicht strafbar,
andererseits wird auf der Grundlage des § 184a
StGB das Verbreiten (Nr. 1) und das öffentlich Zugänglichmachen (Nr. 2) von
Tierpornographie verboten. Die unter § 184a des weiteren erwähnten Handlungen: Herstellen, Beziehen,
Liefern usw. sind nur insoweit relevant als mit ihnen eine
Verwendungsabsicht im Sinne von Nr. 1 und Nr. 2 vorliegt. Ausgeschlossen von dieser Regelung sind
wissenschaftliche und künstlerische Darstellungen, falls sie nicht nur
vorgetäuscht sind und den wahren Zweck verbergen sollen.
Zu der Frage, was unter
Pornographie zu verstehen ist, äußert sich der Bundesgerichtshof wie folgt:
"Als pornografisch
ist eine Darstellung anzusehen, wenn sie unter Ausklammerung aller
sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher,
anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz
ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse des Betrachters
an sexuellen Dingen abzielt." (BGH St 23,44; 37,55)
Abzugrenzen von der allgemeinen oder einfachen
Pornographie ist die Tierpornographie, die neben der Kinderpornographie und
Gewaltpornographie zur sogenannten „harten“ Pornographie zählt. Unter
Tierpornographie versteht man Darstellungen, die sexuelle Handlungen von
Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben.
Bei einem Vergleich zwischen Kinder- und
Tierpornographie fallen die Unterschiede der strafrechtlichen Verfolgungen
beider Delikte auf.
Gravierend ist die unterschiedliche
strafrechtliche Behandlung hinsichtlich des Besitzes. Der Besitz von
Kinderpornographie ist strafbar.
Bestraft wird nicht nur der persönliche Besitz,
sondern bereits die eigene Besitzverschaffung und die Weitergabe an Dritte.
Mit anderen Worten, schon wer es unternimmt, in den Besitz von
Kinderpornographie zu gelangen, kann bestraft werden. Das heißt, der Gesetzgeber
stellt hier den Versuch der Beschaffung der vollendeten Beschaffung
(Besitz) gleich. Derjenige, der vorsätzlich im Internet nach
Kinderpornographie sucht, macht sich also strafbar, selbst wenn er
mit seiner Recherche die Strafverfolgungsbehörden unterstützen möchte. Das
Downloaden auf Datenträger - und
dazu zählt auch die Speicherung im Cache der Temporary Internet Files
- gilt als vollendete Beschaffung
und damit als strafbarer Besitz.
Der Besitz oder die Besitzverschaffung von
Tierpornographie unterliegt hingegen bislang keinem gesetzlichen Verbot!
Folglich gilt nach rechtsstaatlicher Regel, daß
alles Nicht-Verbotene erlaubt oder zumindest geduldet wird. Das Downloaden
aus dem Internet ist also straffrei, der Konsum uneingeschränkt möglich. Die
Zunahme des Konsums läßt sich am Angebot der Websites ablesen. Einerseits
ist ohne Nachfrage seitens der Konsumenten ein Angebot nicht zu erwarten;
sie selbst schafft das Angebot und treibt die Kommerzialisierung des
sexuellen Mißbrauchs des Tieres immer weiter voran; andererseits wird neue
Nachfrage durch bestehende Angebote geweckt.
Die Schweiz,
die ähnlich der deutschen Rechtsprechung zuvor auf eine gesetzliche
Regelung verzichtet hatte, stellt jedoch seit dem 1. April 2002 den Besitz
und die Beschaffung von Tierpornographie unter Strafe.
Da in Deutschland das Verbreiten von
Tierpornographie verboten ist, werden die Internet-Angebote aus anderen
Staaten wie Dänemark, Schweden oder den USA genutzt, die durch die
nationale Gesetzgebung direkt nicht zu unterbinden sind, wohl aber indirekt
durch eine Gesetzesänderung beeinflußt werden könnten, die den Besitz und
die Beschaffung von Tierpornographie in Deutschland strafbelegt.
Aufgrund der bestehenden rechtlichen Definition,
was unter Pornographie im allgemeinen und Tierpornographie im besonderen zu
verstehen ist, haben deutsche Anbieter eine Alternative entwickelt, um die
gesetzliche Regelung zu unterlaufen. So wird beispielsweise bei erklärtem
Haftungsausschluß auf das entsprechende Angebot ausländischer Websites
verwiesen. Statt der bildlichen Darstellung von Mensch und Tier beschränkt
man sich auf die Zurschaustellung tierlicher Genitalien und gibt
ausführliche Beschreibungen, die sich beispielsweise auf die Penislänge,
auf vaginale Besonderheiten oder auf Gleitmittelempfehlungen beziehen. Im
informativen Stil gehalten, erhält der Surfer eine vollständige und
detaillierte Anleitung zum sexuellen Mißbrauch verschiedener Tierarten.
Zusätzlich bieten Live Chats den am sexuellen Mißbrauch Interessierten die
Möglichkeit sich mit denjenigen auszutauschen, die ihre sexuellen
Bedürfnisse an ihren eigenen und/oder fremde Tieren bereits ausleben. Diese
Seiten sind für jeden frei zugänglich und öffnen sich unerwartet auch bei
nicht sexuell-motivierten Recherchen.
Gabriele Frey
Ausführliche Darstellung zur Tierpornografie
FREY, G. & SCHRÖDER,
B. (2006): Pornografische Ausbeutung der Tiere. In: SCHRÖDER,
B., Hg. Verschwiegenes
TierLeid – sexueller Missbrauch an Tieren, Windhagen 2006. 328 Seiten. ISBN
3-00-017726-4, S. 307-326.
Meldung von illegalen Inhalten im Internet
Falls Sie auf Websites stoßen, die Ihrer Ansicht
nach tierpornographischen Inhalts sind, können Sie diese zur Anzeige
bringen. Das Bundeskriminalamt
empfiehlt, sich an die örtliche Polizeidienststelle oder an das zuständige
Landeskriminalamt zu wenden. Sie können dies auch per E-Mail unter Angabe Ihrer
Telefonnummer und Adresse tun.
Selbstverständlich können Sie sich auch unter info@verschwiegenes-tierleid-online.de
direkt an uns wenden.
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Geändert: 27.02.09
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