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Tierpornographie in Deutschland: Die Rechtslage

 

Einerseits sind sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren in Deutschland nicht strafbar, andererseits wird auf der Grundlage des § 184a StGB das Verbreiten (Nr. 1) und das öffentlich Zugänglichmachen (Nr. 2) von Tierpornographie verboten. Die unter § 184a  des weiteren erwähnten Handlungen: Herstellen, Beziehen, Liefern usw. sind nur insoweit relevant als mit ihnen eine Verwendungsabsicht im Sinne von Nr. 1 und Nr. 2 vorliegt.  Ausgeschlossen von dieser Regelung sind wissenschaftliche und künstlerische Darstellungen, falls sie nicht nur vorgetäuscht sind und den wahren Zweck verbergen sollen.

 

Zu der Frage, was unter Pornographie zu verstehen ist, äußert sich der Bundesgerichtshof wie folgt:

 

"Als pornografisch ist eine Darstellung anzusehen, wenn sie unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse des Betrachters an sexuellen Dingen abzielt." (BGH St 23,44; 37,55)

 

 

Abzugrenzen von der allgemeinen oder einfachen Pornographie ist die Tierpornographie, die neben der Kinderpornographie und Gewaltpornographie zur sogenannten „harten“ Pornographie zählt. Unter Tierpornographie versteht man Darstellungen, die sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben.

 

Bei einem Vergleich zwischen Kinder- und Tierpornographie fallen die Unterschiede der strafrechtlichen Verfolgungen beider Delikte auf.

 

Gravierend ist die unterschiedliche strafrechtliche Behandlung hinsichtlich des Besitzes. Der Besitz von Kinderpornographie ist strafbar.

 

Bestraft wird nicht nur der persönliche Besitz, sondern bereits die eigene Besitzverschaffung und die Weitergabe an Dritte. Mit anderen Worten, schon wer es unternimmt, in den Besitz von Kinderpornographie zu gelangen, kann bestraft werden. Das heißt, der Gesetzgeber stellt hier den Versuch der Beschaffung der vollendeten Beschaffung (Besitz) gleich. Derjenige, der vorsätzlich im Internet nach Kinderpornographie sucht, macht sich also strafbar, selbst wenn er mit seiner Recherche die Strafverfolgungsbehörden unterstützen möchte. Das Downloaden auf Datenträger -  und dazu zählt auch die Speicherung im Cache der Temporary Internet Files -  gilt als vollendete Beschaffung und damit als strafbarer Besitz.

 

Der Besitz oder die Besitzverschaffung von Tierpornographie unterliegt hingegen bislang keinem gesetzlichen Verbot!

 

Folglich gilt nach rechtsstaatlicher Regel, daß alles Nicht-Verbotene erlaubt oder zumindest geduldet wird. Das Downloaden aus dem Internet ist also straffrei, der Konsum uneingeschränkt möglich. Die Zunahme des Konsums läßt sich am Angebot der Websites ablesen. Einerseits ist ohne Nachfrage seitens der Konsumenten ein Angebot nicht zu erwarten; sie selbst schafft das Angebot und treibt die Kommerzialisierung des sexuellen Mißbrauchs des Tieres immer weiter voran; andererseits wird neue Nachfrage durch bestehende Angebote geweckt.

 

Die Schweiz, die ähnlich der deutschen Rechtsprechung zuvor auf eine gesetzliche Regelung verzichtet hatte, stellt jedoch seit dem 1. April 2002 den Besitz und die Beschaffung von Tierpornographie unter Strafe.

 

 

Da in Deutschland das Verbreiten von Tierpornographie verboten ist, werden die Internet-Angebote aus anderen Staaten wie Dänemark, Schweden oder den USA genutzt, die durch die nationale Gesetzgebung direkt nicht zu unterbinden sind, wohl aber indirekt durch eine Gesetzesänderung beeinflußt werden könnten, die den Besitz und die Beschaffung von Tierpornographie in Deutschland strafbelegt.

 

Aufgrund der bestehenden rechtlichen Definition, was unter Pornographie im allgemeinen und Tierpornographie im besonderen zu verstehen ist, haben deutsche Anbieter eine Alternative entwickelt, um die gesetzliche Regelung zu unterlaufen. So wird beispielsweise bei erklärtem Haftungsausschluß auf das entsprechende Angebot ausländischer Websites verwiesen. Statt der bildlichen Darstellung von Mensch und Tier beschränkt man sich auf die Zurschaustellung tierlicher Genitalien und gibt ausführliche Beschreibungen, die sich beispielsweise auf die Penislänge, auf vaginale Besonderheiten oder auf Gleitmittelempfehlungen beziehen. Im informativen Stil gehalten, erhält der Surfer eine vollständige und detaillierte Anleitung zum sexuellen Mißbrauch verschiedener Tierarten. Zusätzlich bieten Live Chats den am sexuellen Mißbrauch Interessierten die Möglichkeit sich mit denjenigen auszutauschen, die ihre sexuellen Bedürfnisse an ihren eigenen und/oder fremde Tieren bereits ausleben. Diese Seiten sind für jeden frei zugänglich und öffnen sich unerwartet auch bei nicht sexuell-motivierten Recherchen.

 

Gabriele Frey

 

Ausführliche Darstellung zur Tierpornografie

 

FREY, G. & SCHRÖDER, B. (2006): Pornografische Ausbeutung der Tiere. In: SCHRÖDER, B., Hg. Verschwiegenes TierLeid – sexueller Missbrauch an Tieren, Windhagen 2006. 328 Seiten. ISBN 3-00-017726-4, S. 307-326.

 

 

Meldung von illegalen Inhalten im Internet

 

Falls Sie auf Websites stoßen, die Ihrer Ansicht nach tierpornographischen Inhalts sind, können Sie diese zur Anzeige bringen. Das Bundeskriminalamt empfiehlt, sich an die örtliche Polizeidienststelle oder an das zuständige Landeskriminalamt zu wenden. Sie können dies auch per E-Mail unter Angabe Ihrer Telefonnummer und Adresse tun.

 

 

Selbstverständlich können Sie sich auch unter info@verschwiegenes-tierleid-online.de direkt an uns wenden.

 

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       Geändert: 27.02.09