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Sowenig wie in
Deutschland sexuelle Handlungen mit dem Tier als solche strafbar sind, sowenig ist es verboten, das Tier für sexuelle Handlungen
wissentlich zu vermitteln, zu verleihen oder zu verkaufen.
Ein Blick ins Internet reicht, um sich über Angebot und Nachfrage
ausreichend zu informieren. Dabei handelt es sich u.a. um Hunde, die
bereits an sexuelle Praktiken gewöhnt wurden und folglich keinen
oder nur geringen Widerstand entgegenbringen. Das Abrichten, Dressieren
oder Gewöhnen der Tiere für sexuell motivierte Zwecke ist ebenfalls nicht
verboten. Eine Strafbarkeit dieser Handlungen nach dem Tierschutzgesetz
käme nur dann in Frage, wenn durch sie die Tatbestandsmerkmale des § 17
erfüllt werden. (Auf die in diesem Zusammenhang ebenfalls zu erwähnende Tierpornographie
wird an anderer Stelle eingegangen.)
Wohlwollend könnte man
von einer „Lückenhaftigkeit der Gesetzgebung“ oder einer „rechtlichen
Grauzone“ sprechen, die es Menschen
gestattet, ihre sexuellen Bedürfnisse straffrei an Tieren
auszuleben. Andererseits bemüht sich der Gesetzgeber seit Jahrzehnten „Lücken“ zu stopfen und „Grauzonen“ eine eindeutige Farbe
zuzuweisen, sofern es sich um sexuelle Handlungen im zwischenmenschlichen
Bereich handelt. Dort wird das Recht des einzelnen auf Ausübung sexueller Handlungen begrenzt.
Seine Freiheit findet ihr Ende, wo das ebenbürtige sexuelle Freiheitsrecht
des anderen Menschen beginnt. Jene Menschen, die von sich aus nicht in der
Lage sind, ihre Rechtsposition selbständig und frei durchzusetzen, wie
Kinder und Behinderte oder Menschen, die aufgrund eines gegebenen Macht-
und Abhängigkeitsverhältnisses dazu außerstande sind, werden zunehmend
durch entsprechende Gesetze geschützt.
Was im
Zwischenmenschlichen mühelos als sexueller Mißbrauch angesehen wird,
wie z.B. der Mangel an Zustimmungsfähigkeit zu sexuellen Handlungen, Abhängigkeitsverhältnisse oder der
Mißbrauch eines Vertrauensverhältnisses ist in der Mensch-Tier-Beziehung
eine scheinbar unüberwindbare rechtliche Hürde.
Aber auch hier gilt: Das
Recht des Menschen endet dort, wo das Recht des Tieres beginnt. Doch wo
beginnt es, wenn die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das
Tierschutzgesetz nur dann erfüllt sind, wenn erst offensichtliche, zumeist
blutige Verletzungen (Schmerzen) festgestellt werden müssen?
Im neuen Kommentar zum
Tierschutzgesetz (KLUGE - ORT/RECKEWELL, § 18 Rn 30) wird vorgeschlagen,
den nicht nachweislich zu Schmerzen führenden sexuellen Mißbrauch
eines Tieres unter dem Aspekt der Schäden (TierSchG § 18) zu diskutieren.
Unter Schäden versteht
man „organische oder psychische Beeinträchtigungen des Tieres, die zwar
dauernd sein können, aber auch als vorübergehende ausreichen“. Allerdings:
Auch Schäden müssen, um strafrechtlich geahndet zu werden, nachweisbar
sein.
Bei einer Ahndung
sexueller Handlungen unter dem Aspekt zugefügter Schäden (TierSchG § 18)
liegt allerdings keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit
vor. Das heißt: Anstelle der „Strafe“ tritt die Geldbuße. Sie
beträgt mindestens 5,- Euro und höchstens 5000,- Euro bzw. 25 000,- Euro.
Zuständig für die Verfolgung ist die Verwaltungsbehörde, welche die
Ordnungswidrigkeit durch einen Bußgeldbescheid ahndet.
Über die Einführung
eines Spezialtatbestandes „Sexuelle Handlungen bzw. sexueller
Mißbrauch“ in das Tierschutzgesetz wird in Deutschland im Vergleich zum
Nachbarland Schweiz zur Zeit nicht diskutiert. In der Schweiz hingegen sieht GOETSCHEL
die Würde des Tieres durch die sexuellen Handlungen des Menschen
verletzt; dabei handelt es sich um eine Würdeverletzung außerhalb
eigentlicher Belastungen, wie sie z.B. durch körperliche Mißhandlung des
Tieres entstehen (GOETSCHEL, S. 153 f.).
Am 1. August 2002, mit
der Neufassung des Artikels 20a GG,
wurde in Deutschland dem ethischen Tierschutz Verfassungsrang
verliehen. In der Begründung des Gesetzesantrags heißt es u.a.: „Die
Leidens- und Empfindungsfähigkeit insbesondere von höher entwickelten
Tieren erfordert ein ethisches Mindestmaß für das menschliche Verhalten.
Daraus folgt die Verpflichtung, Tiere in ihrer Mitgeschöpflichkeit zu
achten und ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen“ (Bundestag-Drucksache,
14/8860). Ob oder inwieweit sexuelle Handlungen und somit das Ausleben
sexueller Bedürfnisse am Tier mit einem verfassungsrechtlich verankerten
ethischen Tierschutz überhaupt vereinbar sind oder vielmehr eine Verletzung
der tierlichen Würde und menschlicher Pflichten bedeuten, ist
zum jetzigen Zeitpunkt noch offen. Zweifelfrei gegeben ist allerdings die
Notwendigkeit einer Diskussion angesichts der seit 2002 veränderten
Rechtsgrundlage. *
Gabriele Frey
Lentföhrden,
im Juli 2003
Quellennachweis
GOETSCHEL, A.F. (2002):
Würde der Kreatur als Rechtsbegriff und rechtspolitische Postulate daraus.
In: LIECHTI, M. (Hg.): Die Würde des Tieres. H. Fischer Verlag, 141 – 180.
GRASSBERGER, R. (1968):
Die Unzucht mit Tieren. Springer Verlag, Wien-New York.
KAMM, R. (1970):
Untersuchungen über die Strafwürdigkeit der Sodomie nach Streichung des §
175b unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Vorschriften des Tierschutzgesetzes.
Vet. med. Diss., Berlin.
MUTH, M.F.W. (1969):
Zur Frage der Berechtigung einer Strafnorm gegen die Unzucht mit Tieren.
Jur. Diss., Freiburg.
ORT, J.-D. u.
RECKEWELL, K. (2002). In: KLUGE, H.-G. (Hg.) Tierschutzgesetz. Kommentar.
Kohlhammer, Stuttgart, Zwöfter Abschnitt, Straf- und Bußgeldvorschriften.
SCHEDEL-STUPPERICH, A.
(2002): Schwere STETTNER, M. (1990): Unzucht
mit Tieren – ein Tierschutzproblem. In: DTW 97 (1990), 171-174.Gewaltdelikte
an Pferden. Phänomenologie, psychosoziales Konstrukt und die Ableitung von
präventiven Verhaltensmaßnahmen, FNverlag, Warendorf.
WEIDNER, E. (1972): Sodomie und Sadismus
als Tierschutzproblem. Vet. med. Diss., Giessen.
*Besonders danken möchten wir Frau Staatsanwältin
Kerstin Reckewell und Herrn Oberstaatsanwalt Jost-Dietrich Ort für ihre
hilfreichen kritischen und ergänzenden Anmerkungen zur aktuellen
Rechtslage.
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