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Sexueller Missbrauch an Tieren

 

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Sowenig wie in Deutschland sexuelle Handlungen mit dem Tier als solche strafbar sind,  sowenig ist es verboten,  das Tier für sexuelle Handlungen wissentlich zu vermitteln, zu verleihen oder zu verkaufen. Ein Blick ins Internet reicht, um sich über Angebot und Nachfrage ausreichend zu informieren. Dabei handelt es sich u.a. um Hunde, die bereits an sexuelle Praktiken gewöhnt wurden und folglich keinen oder nur geringen Widerstand entgegenbringen. Das Abrichten, Dressieren oder Gewöhnen der Tiere für sexuell motivierte Zwecke ist ebenfalls nicht verboten. Eine Strafbarkeit dieser Handlungen nach dem Tierschutzgesetz käme nur dann in Frage, wenn durch sie die Tatbestandsmerkmale des § 17 erfüllt werden. (Auf die in diesem Zusammenhang ebenfalls zu erwähnende Tierpornographie wird an anderer Stelle eingegangen.)

 

 

Wohlwollend könnte man von einer „Lückenhaftigkeit der Gesetzgebung“ oder einer „rechtlichen Grauzone“ sprechen, die es Menschen  gestattet, ihre sexuellen Bedürfnisse straffrei an Tieren auszuleben. Andererseits bemüht sich der Gesetzgeber seit Jahrzehnten  „Lücken“ zu stopfen und  „Grauzonen“ eine eindeutige Farbe zuzuweisen, sofern es sich um sexuelle Handlungen im zwischenmenschlichen Bereich handelt. Dort wird das Recht des einzelnen auf  Ausübung sexueller Handlungen begrenzt. Seine Freiheit findet ihr Ende, wo das ebenbürtige sexuelle Freiheitsrecht des anderen Menschen beginnt. Jene Menschen, die von sich aus nicht in der Lage sind, ihre Rechtsposition selbständig und frei durchzusetzen, wie Kinder und Behinderte oder Menschen, die aufgrund eines gegebenen Macht- und Abhängigkeitsverhältnisses dazu außerstande sind, werden zunehmend durch entsprechende Gesetze geschützt.

 

Was im Zwischenmenschlichen mühelos als sexueller Mißbrauch angesehen wird, wie z.B. der Mangel an Zustimmungsfähigkeit zu sexuellen Handlungen,  Abhängigkeitsverhältnisse oder der Mißbrauch eines Vertrauensverhältnisses ist in der Mensch-Tier-Beziehung eine scheinbar unüberwindbare rechtliche Hürde.

Aber auch hier gilt: Das Recht des Menschen endet dort, wo das Recht des Tieres beginnt. Doch wo beginnt es, wenn die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz nur dann erfüllt sind, wenn erst offensichtliche, zumeist blutige Verletzungen (Schmerzen) festgestellt werden müssen?

 

Im neuen Kommentar zum Tierschutzgesetz (KLUGE - ORT/RECKEWELL, § 18 Rn 30) wird vorgeschlagen, den nicht nachweislich zu Schmerzen führenden sexuellen Mißbrauch eines Tieres unter dem Aspekt der Schäden (TierSchG § 18) zu diskutieren.

Unter Schäden versteht man „organische oder psychische Beeinträchtigungen des Tieres, die zwar dauernd sein können, aber auch als vorübergehende ausreichen“. Allerdings: Auch Schäden müssen, um strafrechtlich geahndet zu werden, nachweisbar sein.

 

Bei einer Ahndung sexueller Handlungen unter dem Aspekt zugefügter Schäden (TierSchG § 18) liegt allerdings keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit vor. Das heißt: Anstelle der „Strafe“ tritt die Geldbuße. Sie beträgt mindestens 5,- Euro und höchstens 5000,- Euro bzw. 25 000,- Euro. Zuständig für die Verfolgung ist die Verwaltungsbehörde, welche die Ordnungswidrigkeit durch einen Bußgeldbescheid ahndet.

 

Über die Einführung eines Spezialtatbestandes „Sexuelle Handlungen bzw. sexueller Mißbrauch“ in das Tierschutzgesetz wird in Deutschland im Vergleich zum Nachbarland Schweiz zur Zeit nicht diskutiert.  In der Schweiz hingegen sieht GOETSCHEL die Würde des Tieres durch die sexuellen Handlungen des Menschen verletzt; dabei handelt es sich um eine Würdeverletzung außerhalb eigentlicher Belastungen, wie sie z.B. durch körperliche Mißhandlung des Tieres entstehen (GOETSCHEL, S. 153 f.).

Am 1. August 2002, mit der Neufassung des Artikels 20a GG, wurde in Deutschland dem ethischen Tierschutz Verfassungsrang verliehen. In der Begründung des Gesetzesantrags heißt es u.a.: „Die Leidens- und Empfindungsfähigkeit insbesondere von höher entwickelten Tieren erfordert ein ethisches Mindestmaß für das menschliche Verhalten. Daraus folgt die Verpflichtung, Tiere in ihrer Mitgeschöpflichkeit zu achten und ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen“ (Bundestag-Drucksache, 14/8860). Ob oder inwieweit sexuelle Handlungen und somit das Ausleben sexueller Bedürfnisse am Tier mit einem verfassungsrechtlich verankerten ethischen Tierschutz überhaupt vereinbar sind oder vielmehr eine Verletzung der tierlichen Würde und menschlicher Pflichten bedeuten, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch offen. Zweifelfrei gegeben ist allerdings die Notwendigkeit einer Diskussion angesichts der seit 2002 veränderten Rechtsgrundlage. *

 

     Gabriele Frey

     Lentföhrden,

im Juli 2003

 

 

Quellennachweis

 

GOETSCHEL, A.F. (2002): Würde der Kreatur als Rechtsbegriff und rechtspolitische Postulate daraus. In: LIECHTI, M. (Hg.): Die Würde des Tieres. H. Fischer Verlag, 141 – 180.

GRASSBERGER, R. (1968): Die Unzucht mit Tieren. Springer Verlag, Wien-New York.

KAMM, R. (1970): Untersuchungen über die Strafwürdigkeit der Sodomie nach Streichung des § 175b unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Vorschriften des Tierschutzgesetzes. Vet. med. Diss., Berlin.

MUTH, M.F.W. (1969): Zur Frage der Berechtigung einer Strafnorm gegen die Unzucht mit Tieren. Jur. Diss., Freiburg.

ORT, J.-D. u. RECKEWELL, K. (2002). In: KLUGE, H.-G. (Hg.) Tierschutzgesetz. Kommentar. Kohlhammer, Stuttgart, Zwöfter Abschnitt, Straf- und Bußgeldvorschriften.

SCHEDEL-STUPPERICH, A. (2002): Schwere STETTNER, M. (1990): Unzucht mit Tieren – ein Tierschutzproblem. In: DTW 97 (1990), 171-174.Gewaltdelikte an Pferden. Phänomenologie, psychosoziales Konstrukt und die Ableitung von präventiven Verhaltensmaßnahmen, FNverlag, Warendorf.

WEIDNER, E. (1972): Sodomie und Sadismus als Tierschutzproblem. Vet. med. Diss., Giessen.

 

*Besonders danken möchten wir Frau Staatsanwältin Kerstin Reckewell und Herrn Oberstaatsanwalt Jost-Dietrich Ort für ihre hilfreichen kritischen und ergänzenden Anmerkungen zur aktuellen Rechtslage.

 

 

 

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