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Sexueller Missbrauch an Tieren

 

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Obwohl seit 1990 das Tier nach § 90 a BGB zivilrechtlich keine Sache mehr ist, wird es strafrechtlich den Sachen gleichgestellt. Das heißt, hinsichtlich der strafrechtlichen Ahndung des Täters können anscheinend die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (§§ 17, 18) oder des Strafgesetzbuches (§ 303 StGB, Sachbeschädigung) zur Anwendung kommen, da der Täter durch die Verletzung/Tötung des Tieres sowohl gegen das Tierschutzgesetz als auch gegen das Strafgesetz verstoßen hat. Nach ORT/RECKEWELL wird bei der hier vorliegenden Gesetzeskonkurrenz durchgängig Tateinheit angenommen; eine Ansicht, die nicht nur zu allgemein, sondern auch nicht allen Fallgestaltungen gerecht wird (KLUGE – ORT/RECKEWELL § 17 Rn 203). 

 

Ob das Delikt durch das Strafgesetz oder Tierschutzgesetz geahndet wird, erschließt sich nach ORT/RECKEWELL durch den Vorrang des Tatbestandes. Als vorrangig anzusehen ist das Gesetz/Tatbestand, durch welchen „das deliktische Geschehen erschöpfend erfasst und abgegolten ist“. Des weiteren ergibt er sich aus der „Zielrichtung der strafbaren Handlung wie aus der Planung und Vorsatz der Tat“. Konsequent folgern ORT/RECKEWELL: „Somit ist bei Tötung oder Verletzung eines fremden Tieres grundsätzlich allein eine Strafbarkeit nach dem TierSchG gegeben,

da die Zielrichtung des Angriffes regelmäßig gegen das Tierwohl gerichtet ist, weshalb der Schutzgedanke vorgeht und dieses die höhere Strafdrohung enthält“ (KLUGE - ORT/RECKEWELL § 17 Rn 205).

 

Diese konsequente Schlußfolgerung wird jedoch nicht überall gezogen.

SCHEDEL-STUPPERICH spricht in diesem Zusammenhang von einer eher „janusköpfigen Behandlung“ des Tieres, die „nicht nur bei Laien für Verwirrung“sorgt. „Auch aus den Gruppen der Polizei und Staatsanwaltschaften sind nach wie vor Stimmen zu hören, die Gewalttaten gegen Pferde als Sachbeschädigung kategorisieren. Die Außenwirkung solcher Aussagen darf nicht unterschätzt werden.“ (SCHEDEL-STUPPERICH, S. 91 f.)

 

 

Aus der Sicht des Tiereigentümers, der sein Tier grundsätzlich vor sexuellem Mißbrauch geschützt wissen möchte,  bieten die strafrechtlichen Regelungen kaum eine angemessene Grundlage. Inwieweit dem Tiereigentümer zivilrechtliche Möglichkeiten offenstehen, bliebe an anderer Stelle noch zu erörtern.

Strafrechtlich gesehen, wird im konkreten Fall der ermittelnde Beamte dem Tiereigentümer   mitteilen, daß er- als Vertreter der Obrigkeit -  dagegen nichts unternehmen kann, solange das mißbrauchte Tier nachweislich nicht erheblich verletzt oder getötet wurde. Denn Sodomie selbst ist nicht strafbar. Doch ihm - als Tiereigentümer - stünde es frei, Anzeige wegen Sachbeschädigung zu erstatten, falls geringfügige Beschädigungen feststellbar sind. 

„Alternativ“ wird er den betroffenen Tierbesitzer  vielleicht auf eine mögliche Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) hinweisen. Doch leider befand sich auch diesmal sein Tier zum Zeitpunkt der Tat außerhalb der rechtlichen Schutzbestimmungen. Eine Anzeige wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB) wird der Beamte wohl kaum noch vorschlagen, da wohl nicht anzunehmen ist, daß sich „unbestimmt viele Personen, die nicht durch persönliche Beziehungen zusammengehalten werden“ sich während der sexuellen Handlungen auf der Koppel befanden.

 

Schon 1968 wies GRASSBERGER darauf hin: „Das Interesse, das der einzelne daran hat, in seinem Territorium einen seinen Grundsätzen entsprechenden sittlichen Standard zu sichern, ist ein sozial wertvolles Phänomen und soll vom Gesetzgeber nicht bagatellisiert, sondern gepflegt werden“ (GRASSBERGER, S. 98)

Die Gefahren einer solchen Bagatellisierung (Hinweis auf  Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch bzw. Erregung öffentlichen Ärgernisses) oder fehlender bzw. unzureichender staatlicher Strafmöglichkeiten sind nicht zu unterschätzen. Gelingt es nicht, den „Täter“ angemessen zu bestrafen, „so gerät das Ordnungsvertrauen ins Wanken und es entsteht ein Gefühl von (Rechts-)Unsicherheit.“ Dieser Mangel könnte auch dazu führen, daß die Betroffenen sich genötigt fühlen, die fehlende Sicherheit durch Selbstjustiz wieder herzustellen (SCHEDEL-STUPPERICH, S. 85).

 

 

Vor 1969 war es für die Bestrafung nach § 175 b unerheblich, ob der Täter Eigentümer des Tieres oder Nichteigentümer war, Hausfriedensbruch begangen wurde, die Handlung ein öffentliches Ärgernis darstellte,  das Tier durch die sexuellen Handlungen verletzt wurde oder nicht, denn das Tier wurde mittelbar durch das Strafgesetz vor Sodomie geschützt.

Heute hingegen ist der sexuelle Übergriff auf ein Tier allen anderen Übergriffen gleichgestellt, und zwar in dem Sinne, daß der Gesetzgeber nicht zwischen sexuell-motivierten und nicht-sexuellen Handlungen unterscheidet. Einzig bedeutsam ist die Beweisbarkeit erlittener Schmerzen, Leiden oder Schäden, unerheblich sind Ursache oder Motiv (MUTH, S. 113).  So widerspricht STETTNER dem vom damaligen Sonderausschuß im Bundestag vorgebrachten Argument, das Tier sei durch das Tierschutzgesetz ausreichend gegen Sodomie geschützt, mit den Worten: „In den Fällen dagegen, in denen das Tatbestandsmerkmal des Mißhandelns nicht nachweisbar ist, bleibt das Tier schutzlos, da einerseits der mittelbare Schutz durch die Aufhebung des § 175 b StGB weggefallen ist, andererseits eine Ahndung nach dem TierSchG mangels Tatbestand nicht erfolgen kann.“ (STETTNER, S. 173)

 

 

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