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Obwohl seit 1990 das
Tier nach § 90 a BGB zivilrechtlich
keine Sache mehr ist, wird es strafrechtlich den Sachen gleichgestellt.
Das heißt, hinsichtlich der strafrechtlichen Ahndung des Täters
können anscheinend die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (§§ 17, 18) oder
des Strafgesetzbuches (§ 303 StGB, Sachbeschädigung) zur Anwendung kommen,
da der Täter durch die Verletzung/Tötung des Tieres sowohl gegen das
Tierschutzgesetz als auch gegen das Strafgesetz verstoßen hat. Nach
ORT/RECKEWELL wird bei der hier vorliegenden Gesetzeskonkurrenz durchgängig
Tateinheit angenommen; eine Ansicht, die nicht nur zu allgemein, sondern
auch nicht allen Fallgestaltungen gerecht wird (KLUGE – ORT/RECKEWELL § 17
Rn 203).
Ob das Delikt durch das
Strafgesetz oder Tierschutzgesetz geahndet wird, erschließt sich nach
ORT/RECKEWELL durch den Vorrang des Tatbestandes. Als vorrangig
anzusehen ist das Gesetz/Tatbestand, durch welchen „das deliktische
Geschehen erschöpfend erfasst und abgegolten ist“. Des weiteren ergibt er
sich aus der „Zielrichtung der strafbaren Handlung wie aus der Planung und
Vorsatz der Tat“. Konsequent folgern ORT/RECKEWELL: „Somit ist bei Tötung
oder Verletzung eines fremden Tieres grundsätzlich allein eine Strafbarkeit
nach dem TierSchG gegeben,
da die Zielrichtung des
Angriffes regelmäßig gegen das Tierwohl gerichtet ist, weshalb der
Schutzgedanke vorgeht und dieses die höhere Strafdrohung enthält“ (KLUGE -
ORT/RECKEWELL § 17 Rn 205).
Diese konsequente
Schlußfolgerung wird jedoch nicht überall gezogen.
SCHEDEL-STUPPERICH
spricht in diesem Zusammenhang von einer eher „janusköpfigen Behandlung“
des Tieres, die „nicht nur bei Laien für Verwirrung“sorgt. „Auch aus den
Gruppen der Polizei und Staatsanwaltschaften sind nach wie vor Stimmen zu
hören, die Gewalttaten gegen Pferde als Sachbeschädigung kategorisieren.
Die Außenwirkung solcher Aussagen darf nicht unterschätzt werden.“
(SCHEDEL-STUPPERICH, S. 91 f.)
Aus der Sicht des Tiereigentümers,
der sein Tier grundsätzlich vor sexuellem Mißbrauch geschützt wissen
möchte, bieten die strafrechtlichen
Regelungen kaum eine angemessene Grundlage. Inwieweit dem Tiereigentümer zivilrechtliche
Möglichkeiten offenstehen, bliebe an anderer Stelle noch zu erörtern.
Strafrechtlich gesehen,
wird im konkreten Fall der ermittelnde Beamte dem Tiereigentümer mitteilen, daß er- als Vertreter der
Obrigkeit - dagegen nichts
unternehmen kann, solange das mißbrauchte Tier nachweislich nicht
erheblich verletzt oder getötet wurde. Denn Sodomie selbst ist nicht
strafbar. Doch ihm - als Tiereigentümer - stünde es frei, Anzeige wegen
Sachbeschädigung zu erstatten, falls geringfügige Beschädigungen
feststellbar sind.
„Alternativ“ wird er
den betroffenen Tierbesitzer
vielleicht auf eine mögliche Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch
(§ 123 StGB) hinweisen. Doch leider
befand sich auch diesmal sein Tier zum Zeitpunkt der Tat außerhalb der
rechtlichen Schutzbestimmungen. Eine Anzeige wegen Erregung öffentlichen
Ärgernisses (§ 183a StGB)
wird der Beamte wohl kaum noch vorschlagen, da wohl nicht anzunehmen ist,
daß sich „unbestimmt viele Personen, die nicht durch persönliche
Beziehungen zusammengehalten werden“ sich während der sexuellen Handlungen
auf der Koppel befanden.
Schon 1968 wies
GRASSBERGER darauf hin: „Das Interesse, das der einzelne daran hat,
in seinem Territorium einen seinen Grundsätzen entsprechenden
sittlichen Standard zu sichern, ist ein sozial wertvolles
Phänomen und soll vom Gesetzgeber nicht bagatellisiert, sondern
gepflegt werden“ (GRASSBERGER, S. 98)
Die Gefahren einer
solchen Bagatellisierung (Hinweis auf
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch bzw. Erregung öffentlichen
Ärgernisses) oder fehlender bzw. unzureichender staatlicher
Strafmöglichkeiten sind nicht zu unterschätzen. Gelingt es nicht, den
„Täter“ angemessen zu bestrafen, „so gerät das Ordnungsvertrauen ins Wanken
und es entsteht ein Gefühl von (Rechts-)Unsicherheit.“ Dieser Mangel könnte
auch dazu führen, daß die Betroffenen sich genötigt fühlen, die fehlende
Sicherheit durch Selbstjustiz wieder herzustellen (SCHEDEL-STUPPERICH, S.
85).
Vor 1969 war
es für die Bestrafung nach § 175 b unerheblich, ob der Täter Eigentümer des
Tieres oder Nichteigentümer war, Hausfriedensbruch begangen wurde, die
Handlung ein öffentliches Ärgernis darstellte, das Tier durch die sexuellen Handlungen verletzt wurde
oder nicht, denn das Tier wurde mittelbar durch das
Strafgesetz vor Sodomie geschützt.
Heute
hingegen ist der sexuelle Übergriff auf ein Tier allen anderen Übergriffen
gleichgestellt, und zwar in dem Sinne, daß der Gesetzgeber nicht zwischen
sexuell-motivierten und nicht-sexuellen Handlungen unterscheidet. Einzig
bedeutsam ist die Beweisbarkeit erlittener Schmerzen, Leiden oder
Schäden, unerheblich sind Ursache oder Motiv (MUTH, S. 113). So widerspricht STETTNER dem vom
damaligen Sonderausschuß im Bundestag vorgebrachten Argument, das Tier sei
durch das Tierschutzgesetz ausreichend gegen Sodomie geschützt, mit den
Worten: „In den Fällen dagegen, in denen das Tatbestandsmerkmal des
Mißhandelns nicht nachweisbar ist, bleibt das Tier schutzlos, da einerseits
der mittelbare Schutz durch die Aufhebung des § 175 b StGB weggefallen ist,
andererseits eine Ahndung nach dem TierSchG mangels Tatbestand nicht
erfolgen kann.“ (STETTNER, S. 173)
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