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Im Vergleich zum
Tierschutzschutzgesetz stehen bei der strafbaren Sachbeschädigung (§ 303 StGB) allein die eigentumsrechtlichen
Interessen des Tiereigentümers im Vordergrund. Das heißt, § 303 StGB beabsichtigt nicht das
Tier selbst zu schützen, sondern das Eigentum am Tier - bestraft wird dessen vorsätzliche
und rechtswidrige Beschädigung und Zerstörung. Im Gegensatz zum
Tierschutzgesetz reicht hier bereits eine nicht ganz unerhebliche
Beeinträchtigung der Sache „Tier“. Mit anderen Worten: erhebliche
Schmerzen, Leiden oder Schäden des Tieres müssen weder zugefügt noch
bewiesen werden, damit der eigentumsrechtliche Schutz greift.
Im Hinblick auf die
Strafverfolgung sexuellen Mißbrauchs scheint der Strafantrag wegen Sachbeschädigung
auf den ersten Blick eine geringere Hürde darzustellen, da bereits
geringfügige Beschädigungen eine Strafverfolgung ermöglichen. Dennoch, die
strafbare Sachbeschädigung ist nur ein begrenzt mittelbarer Schutz
für das Tier. Damit dieser mittelbare Schutz auch greift, muß der
Tiereigentümer selbst Strafanzeige erstatten
(Antragsdelikt).Verzichtet er aber aus persönlichen Gründen, wie z.B.
vorhandener Schamgefühle, auf die Anzeige, kommt dieser mittelbare Schutz
natürlich nicht zum Tragen. Im Vergleich dazu ist eine Strafbarkeit nach
- und nur nach - dem
Tierschutzgesetz auch bei fehlendem Strafantrag durch den Eigentümer
gegeben (KLUGE - ORT/RECKEWELL § 17 Rn 205). Jedoch greift dieser unmittelbare
Schutz des Tieres durch das Tierschutzgesetz eben erst dann, wenn der Täter
dem Tier statt der erwähnten geringfügigen Verletzungen erhebliche
Verletzungen zufügt. Aus der Sicht des Tiereigentümers fragt sich, ob der
sexuelle Mißbrauch an seinem Tier - unabhängig von der Schwere der
Verletzungen - überhaupt toleriert werden kann und muß.
Des weiteren setzt die
Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung eine rechtswidrige Beschädigung
des Tieres voraus. Rechtswidrigkeit entfällt jedoch durch die Einwilligung
des Tiereigentümers in die Schädigung. Ist der Eigentümer mit den sexuellen
Praktiken einverstanden oder ermutigt sie sogar, um sich selbst sexuell zu
erregen, liegt keine strafbare Sachbeschädigung vor. Allerdings: Die
Einwilligung des Tiereigentümers zur Schädigung seines Tieres durch einen
Dritten wird durch das Tierschutzgesetz begrenzt. Tierquälerei im Sinne des
Tierschutzgesetzes §§ 17,18 kann durch Einwilligung des Tiereigentümers nie
gerechtfertigt werden, aber dennoch existiert in diesem Fall ein Raum für
Schmerzen, Leiden oder Schäden, solange sie nicht die tierschutzrelevante
Grenze der Erheblichkeit überschreiten.
Wird das Tier nicht
durch einen Fremden, sondern vom Tiereigentümer selbst sexuell
mißbraucht und dabei verletzt, liegt selbstverständlich keine
Sachbeschädigung vor, weil das eigene und nicht ein fremdes Tier verletzt
wurde. Hier kann nur das Tierschutzgesetz greifen. Folglich ist der Tatbestand nach §§ 17,
18 TierSchG zu prüfen, um eine etwaige Strafverfolgung des Tiereigentümer
einzuleiten. Denn weder die Einwilligung des Tiereigentümers zum sexuellen
Mißbrauch durch einen Dritten noch die vom
Tiereigentümer selbst verübten sexuellen Übergriffe rechtfertigen
einen Verstoß gegen das geltende Tierschutzgesetz.
Zusammenfassend läßt
sich sagen, daß der Tiereigentümer sein Eigentum am Tier durch einen von
ihm selbst gestellten Strafantrag schützen kann. Voraussetzung für den
Erfolg ist der Nachweis zumindest geringfügiger Beeinträchtigungen des
Tieres, bedingter Vorsatz und Rechtswidrigkeit. Hinsichtlich des mittelbaren Schutzes des Tieres vor
sexuellen Handlungen durch § 303 StGB (Sachbeschädigung) wird die
Begrenztheit dieses Schutzes deutlich, denn die Sachbeschädigung greift
nur, wenn der Täter seine sexuellen Bedürfnisse ohne Einwilligung an einem fremden
Tier befriedigt, und dies nur unter der Einschränkung, daß der
Tiereigentümer Strafanzeige erstattet.
Je nach Verletzungsgrad bzw. Tatbestand greifen §§ 17, 18 TierSchG
sowohl beim fremden wie auch eigenen Tier.
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