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Sexueller Missbrauch an Tieren

 

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Im Vergleich zum Tierschutzschutzgesetz stehen bei der strafbaren Sachbeschädigung (§ 303 StGB) allein die eigentumsrechtlichen Interessen des Tiereigentümers im Vordergrund. Das heißt,  § 303 StGB beabsichtigt nicht das Tier selbst zu schützen, sondern das Eigentum am Tier -  bestraft wird dessen vorsätzliche und rechtswidrige Beschädigung und Zerstörung. Im Gegensatz zum Tierschutzgesetz reicht hier bereits eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung der Sache „Tier“. Mit anderen Worten: erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden des Tieres müssen weder zugefügt noch bewiesen werden, damit der eigentumsrechtliche Schutz greift.

 

Im Hinblick auf die Strafverfolgung sexuellen Mißbrauchs scheint der Strafantrag wegen Sachbeschädigung auf den ersten Blick eine geringere Hürde darzustellen, da bereits geringfügige Beschädigungen eine Strafverfolgung ermöglichen. Dennoch, die strafbare Sachbeschädigung ist nur ein begrenzt mittelbarer Schutz für das Tier. Damit dieser mittelbare Schutz auch greift, muß der Tiereigentümer selbst Strafanzeige erstatten (Antragsdelikt).Verzichtet er aber aus persönlichen Gründen, wie z.B. vorhandener Schamgefühle, auf die Anzeige, kommt dieser mittelbare Schutz natürlich nicht zum Tragen. Im Vergleich dazu ist eine Strafbarkeit nach -  und nur nach - dem Tierschutzgesetz auch bei fehlendem Strafantrag durch den Eigentümer gegeben (KLUGE - ORT/RECKEWELL § 17 Rn 205). Jedoch greift dieser unmittelbare Schutz des Tieres durch das Tierschutzgesetz eben erst dann, wenn der Täter dem Tier statt der erwähnten geringfügigen Verletzungen erhebliche Verletzungen zufügt. Aus der Sicht des Tiereigentümers fragt sich, ob der sexuelle Mißbrauch an seinem Tier - unabhängig von der Schwere der Verletzungen - überhaupt toleriert werden kann und muß.

 

Des weiteren setzt die Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung eine rechtswidrige Beschädigung des Tieres voraus. Rechtswidrigkeit entfällt jedoch durch die Einwilligung des Tiereigentümers in die Schädigung. Ist der Eigentümer mit den sexuellen Praktiken einverstanden oder ermutigt sie sogar, um sich selbst sexuell zu erregen, liegt keine strafbare Sachbeschädigung vor. Allerdings: Die Einwilligung des Tiereigentümers zur Schädigung seines Tieres durch einen Dritten wird durch das Tierschutzgesetz begrenzt. Tierquälerei im Sinne des Tierschutzgesetzes §§ 17,18 kann durch Einwilligung des Tiereigentümers nie gerechtfertigt werden, aber dennoch existiert in diesem Fall ein Raum für Schmerzen, Leiden oder Schäden, solange sie nicht die tierschutzrelevante Grenze der Erheblichkeit überschreiten.

 

Wird das Tier nicht durch einen Fremden, sondern vom Tiereigentümer selbst sexuell mißbraucht und dabei verletzt, liegt selbstverständlich keine Sachbeschädigung vor, weil das eigene und nicht ein fremdes Tier verletzt wurde. Hier kann nur das Tierschutzgesetz greifen.  Folglich ist der Tatbestand nach §§ 17, 18 TierSchG zu prüfen, um eine etwaige Strafverfolgung des Tiereigentümer einzuleiten. Denn weder die Einwilligung des Tiereigentümers zum sexuellen Mißbrauch durch einen Dritten noch die vom  Tiereigentümer selbst verübten sexuellen Übergriffe rechtfertigen einen Verstoß gegen das geltende Tierschutzgesetz.

 

Zusammenfassend läßt sich sagen, daß der Tiereigentümer sein Eigentum am Tier durch einen von ihm selbst gestellten Strafantrag schützen kann. Voraussetzung für den Erfolg ist der Nachweis zumindest geringfügiger Beeinträchtigungen des Tieres, bedingter Vorsatz und Rechtswidrigkeit.  Hinsichtlich des mittelbaren Schutzes des Tieres vor sexuellen Handlungen durch § 303 StGB (Sachbeschädigung) wird die Begrenztheit dieses Schutzes deutlich, denn die Sachbeschädigung greift nur, wenn der Täter seine sexuellen Bedürfnisse ohne Einwilligung an einem fremden Tier befriedigt, und dies nur unter der Einschränkung, daß der Tiereigentümer Strafanzeige erstattet.  Je nach Verletzungsgrad bzw. Tatbestand greifen §§ 17, 18 TierSchG sowohl beim fremden wie auch eigenen Tier. 

 

 

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