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Sexuelle
Handlungen mit Tieren: Die Rechtslage in Deutschland
– ein Überblick.
Bis zum 1. September
1969 waren sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren strafbar.
Geregelt wurde die
Strafbarkeit durch den § 175 b des damaligen Strafgesetzbuches.
Der § 175 b lautete:
„Die widernatürliche Unzucht, welche von
Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.“
Im Zuge der 1.
Strafrechtsreform, die eine Änderung des geltenden Sexualstrafrechts
bewirkte, wurde die Strafbarkeit der „Unzucht
mit Tieren“ aufgehoben.
Diese Aufhebung der
Strafbarkeit wurde seinerzeit vom Sonderausschuß für die
Strafrechtsreform mit den folgenden Worten begründet:
„Die Strafvorschrift
über die Unzucht mit Tieren, deren Streichung vorgeschlagen wird, hat
gegenwärtig in der gerichtlichen Praxis nur noch eine geringe Bedeutung.
Die Täter sind nach
ihrer abnormen psychischen Verfassung selten mit Strafandrohung
anzusprechen. Kriminalpolitische Gründe für die Beibehaltung der
Strafvorschrift sind nicht vorhanden. Daß der Täter sich durch die Unzucht
mit Tieren selbst entwürdigt, ist kein hinreichender Anlaß für eine
Bestrafung. Beobachtungen, daß Täter, die wegen Unzucht mit Tieren
aufgefallen sind, später zum Teil auch andere Sexualdelikte verüben,
vermögen nach überwiegender Ansicht im Sonderausschuß eine Strafvorschrift
gegen Unzucht mit Tieren nicht zu rechtfertigen. Wird das Tier durch die
unzüchtige Handlung gequält oder roh mißhandelt, so kommt eine Bestrafung
wegen Tierquälerei in Betracht. Fremdes Eigentum an dem Tier ist durch die
Strafvorschriften über Sachbeschädigung geschützt.“ (Deutscher Bundestag
1969, Drucksache V/4084, S. 33)
Noch 7 Jahre zuvor, im
Jahre 1962, sah ein anderer Entwurf zur Strafrechtsänderung eine
Verschärfung der Mindeststrafe bei gleichzeitiger Verringerung der
Höchststrafe für Sodomie vor. Außerdem sollte „Tierquälerei“ ausdrücklich
ins Strafgesetzbuch aufgenommen werden, weil der „Unrechtsgehalt“
tierquälerischen Verhaltens „im allgemeinen Volksbewußtsein verankert sei“.
Man vertrat die Ansicht, daß das Tier selbst geschützt werden sollte
und hoffte, dies durch die Aufnahme der Tierquälerei ins
Strafgesetzbuch rechtlich zu verwirklichen.
Die Begründung von 1969
zeigt deutlich, daß man sich dieser Sichtweise von 1962, die einen ethischen
Tierschutz, - der das Tier des Tieres wegen schützt -, fordert, nicht
anschließen wollte. Das sittliche Empfinden des Menschen für das Tier, der
„Unrechtsgehalt im allgemeinen Volksbewußtsein“, war nicht relevant. Statt
dessen wird auf das Tier als Gegenstand einer Sachbeschädigung Bezug
genommen, als Eigentum und nicht als schützenwertes Lebewesen um seiner
selbst willen. Außerdem wird ein ausreichender Schutz des Tieres durch das
damalige Tierschutzgesetz behauptet.
Sicherlich, auch der
§175 b StGB war in seinem Grundgedanken nicht auf den Schutz des Tieres
gerichtet, sondern auf die Würde des Menschen, seine eigene und die
der anderen, die bis 1969 durch die Sodomie verletzt werden konnte.
Geschützt wurde das Tier jedoch mittelbar, weil die sodomitische
Handlung selbst, das heißt unabhängig davon, ob das Tier dadurch
tatsächlich verletzt wurde, strafbar war. Diesen mittelbaren
gesetzlichen Schutz hat jedes Tier im Jahre 1969 verloren. Folglich
kann nun jedes Tier vom Menschen für die Befriedigung seiner sexuellen
Bedürfnisse genutzt werden, das heißt: In seiner heutigen Rechtsstellung
darf das Tier Lust- und Sexualobjekt des Menschen sein. Sein Schutz vor dem
Ausleben menschlicher Bedürfnisse ist auf
körperlich schmerzhafte sexuelle Übergriffe durch den Menschen
beschränkt. Das heißt, dieser tierschutzrechtliche Schutz greift nur, wenn
ihm durch die sexuelle Handlung nachweislich erhebliche Schmerzen
durch Verletzungen zugefügt werden (TierSchG
§§ 17, 18).
Bereits 1970 wies KAMM
darauf hin, daß die Annahme, das Tier sei durch das Tierschutzgesetz
ausreichend vor sexuellen Handlungen geschützt, unzutreffend ist.
Sie untersuchte 50
Fälle, die in den Jahren vor 1969 von den zuständigen Gerichten abgeurteilt
wurden und stellte fest, daß aufgrund der Aufhebung des § 175 b StGB statt
in 50 nur noch in 30 Fällen die am Tier begangenen sexuellen Handlungen
rechtswirksam verurteilt werden könnten. (KAMM, S. 64 f.)
Aus den Untersuchungen
von WEIDNER aus dem Jahre 1972 geht hervor, daß von 474 amtlich
bekanntgewordener Fälle 29,1% auf Sodomie, das heißt ohne nachweisbare
Schmerzen, entfallen. 56,1% haben sadistischen Charakter und in 14,6% der
Fälle kommt es sowohl zu sadistischen als auch sexuellen Übergriffen
(WEIDNER, S. 32). 1990 folgert STETTNER: „Das TierSchG schützt Tiere nur in
diesen 70%; in ca. 30% aller Fälle – Sodomie – ist das Tier hingegen
schutzlos“ (STETTNER, S. 172).
Der „70%“ Schutz des
Tieres wird insbesondere durch § 17 des TierSchG gewährleistet. Wenn
nämlich ein Täter aus Roheit dem Tier erhebliche Schmerzen oder
Leiden zufügt (§ 17 Nr. 2a) oder aber länger anhaltende oder sich wiederholende
erhebliche Schmerzen oder Leiden beim Tier verursacht (§ 17 Nr. 2 b), kann
er mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft werden. Sollte das Tier durch die Handlungen getötet werden, kommt
§ 17 Nr. 1 in Betracht. Siehe auch Fallbeispiel.
In den Fällen, wo nach Prüfung
des Tatbestandes nach § 17 TierSchG eine Ahndung als Straftat nicht
möglich ist, bleibt zu prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit nach § 18
vorliegt.
Wird die sexuelle Handlung
von einer Person begangen, die nicht Tierhalter im Sinne des
TierSchG §18 Nr. 1 ist, also von einem Fremden, dann ist die Tat nur
dann ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld geahndet werden, wenn
diese Person die erheblichen tierlichen Schmerzen, Leiden oder Schäden vorsätzlich
und ohne vernünftigen Grund zugefügt hat (STETTNER). Bedingter Vorsatz
des Täters genügt für die Schuldfähigkeit. Das heißt, es muß nachgewiesen
werden, daß der Täter die Verletzungen, die durch die sexuellen Handlungen
verursacht wurden - wie z.B. Schleimhautabschürfungen, Schwellungen der
Scheiden- oder Mastdarmschleimhaut - für möglich hielt und sie billigend
in Kauf nahm. Kann der bedingte Vorsatz nicht bewiesen werden,
kommt nur die fahrlässige Verletzung, die nach dem TierSchG § 18 (2)
nicht strafbar ist, in Betracht. Wird dieselbe Handlung jedoch
vom Tierhalter im Sinne des TierSchG § 18 Nr. 1 verübt, so reicht
das fahrlässige Zufügen von erheblichen Schmerzen, Leiden oder
Schäden ohne vernünftigen Grund.
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