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Keine Strafe
ohne Gesetz
Der Grundsatz Keine Strafe ohne Gesetz steht
in
Abs.1 StGB und wortgleich in Art. 103 Abs.2 Grundgesetz und
hat Verfassungsrang; Strafvorschriften und Strafurteile, die dagegen
verstoßen, sind verfassungswidrig.
Der Grundsatz besagt, dass niemand
bestraft werden kann, ohne dass die Tat durch ein geschriebenes und
bestimmtes Gesetz unter Androhung einer bestimmten Strafe verboten ist.
Grundgesetz (GG) Artikel 20a
Der Staat schützt auch in
Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen
Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen
Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch
die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Bis 1969 war die Strafbarkeit
sexueller Handlungen (widernatürliche Unzucht) mit Tieren durch § 175b StGB
(Strafgesetzbuch) geregelt.
Im Zuge der 1. Strafrechtsreform
vom 25. Juni 1969 sind heute
sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren nicht mehr strafbar.
Mehr unter Rechtslage in
Deutschland
§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der
Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und
Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf ohne vernünftigen Grund Schmerzen,
Leiden oder Schäden zufügen.
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 17 TierSchG
Mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- ein Wirbeltier ohne
vernünftigen Grund tötet oder
- einem Wirbeltier
- aus Roheit erhebliche
Schmerzen oder Leiden oder
- länger anhaltende oder
sich wiederholende erhebliche
Schmerzen oder Leiden zufügt.
Siehe auch Fallbeispiel zum § 17 TierSchG
§ 18 TierSchG
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1.
einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu
betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder
Schäden zufügt,
2.
(...)
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des
Absatz 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen,
Leiden oder Schäden zufügt.
Strafgesetzbuch § 184a
Verbreitung
gewalt- oder tierpornographischer Schriften
Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten
oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,
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1.
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verbreitet,
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2.
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öffentlich
ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
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3.
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herstellt,
bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen
oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im
Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine
solche Verwendung zu ermöglichen,
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wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Stand: 1. April 2004.
Fremde Sache
Sachen sind körperliche Gegenstände. Auch Tiere sind Sachen im Sinne
des § 303 StGB. Zwei Begründungen werden gegeben:
- Das Strafrecht bildet seine
Begriffe eigenständig und unabhängig vom Zivilrecht. Deshalb ist
§ 90a BGB für das Strafrecht unbeachtlich. Tiere waren schon
immer Sachen; daran hat sich im Strafrecht trotz § 90a BGB nichts
geändert.
- § 90a BGB gilt auch
für das Strafrecht. Nach dessen Satz 1 sind Tiere keine Sachen. Nach
Satz 3 sind aber die für Sachen geltenden Vorschriften, also auch 303
StGB, auf Tiere entsprechend anzuwenden.
§ 90a BGB
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt.
Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden,
soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 303
StGB Sachbeschädigung
(1)
Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der
Versuch ist strafbar.
§ 123
StGB Hausfriedensbruch
(1)
Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum
eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst
oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er
ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich
nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2)
Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 183a
StGB Erregung öffentlichen Ärgernisses
Wer öffentlich
sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein
Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183
mit Strafe bedroht ist.
Der
Öffentlichkeitsbegriff verlangt die Wahrnehmbarkeit durch einen
unbestimmten Personenkreis, die nicht in wechselseitigen persönlichen
Beziehungen zueinander stehen. Es kommt nicht darauf an, daß alle die
sexuelle Handlung tatsächlich gesehen haben, sondern daß die Möglichkeit zur
Wahrnehmung gegeben ist.
Schweizer
Strafgesetzbuch: Artikel 197
4. Pornografie
1. Wer pornografische Schriften, Ton-
oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder
pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt,
überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Wer Gegenstände oder Vorführungen
im Sinne von Ziffer 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst
jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft.
Wer die Besucher von Ausstellungen oder
Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen
Charakter hinweist, bleibt straflos.
3. Wer Gegenstände oder Vorführungen
im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren,
menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben,
herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt,
anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Gegenstände werden eingezogen.
3bis.1 Mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,2 wer Gegenstände
oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit
Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum
Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie
beschafft oder besitzt.
Die Gegenstände werden eingezogen.
4. Handelt der Täter aus Gewinnsucht,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit
Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
5. Gegenstände oder Vorführungen im
Sinne der Ziffern 1–3 sind nicht pornografisch, wenn sie einen
schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a197.html
Geändert: 7.12.04
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