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Sexueller Missbrauch an Tieren

 

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Keine Strafe ohne Gesetz

 

     Der Grundsatz Keine Strafe ohne Gesetz steht in 

Abs.1  StGB und wort­gleich in Art. 103 Abs.2 Grundgesetz und hat Verfassungsrang; Strafvorschrif­ten und Strafurteile, die dagegen verstoßen, sind verfassungswidrig.

 

Der Grundsatz besagt, dass niemand bestraft werden kann, ohne dass die Tat durch ein geschriebenes und bestimmtes Gesetz unter Androhung einer bestimmten Strafe verboten ist.

 

 

Grundgesetz (GG) Artikel 20a

 

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

 

Strafgesetzbuch § 175b (gestrichen)

Bis 1969 war die Strafbarkeit sexueller Handlungen (widernatürliche Unzucht) mit Tieren durch § 175b StGB (Strafgesetzbuch) geregelt.

Im Zuge der 1. Strafrechtsreform vom 25. Juni 1969 sind  heute sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren nicht mehr strafbar.

Mehr unter Rechtslage in Deutschland

 

Tierschutzgesetz 1998 (Auszug)

 

§ 1

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

 

Straf- und Bußgeldvorschriften

 

§ 17 TierSchG

 

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
  2. einem Wirbeltier
    1. aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
    2. länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche  Schmerzen oder Leiden zufügt.

Siehe auch Fallbeispiel zum § 17 TierSchG

 

§ 18 TierSchG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.       einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,

2.       (...)

 

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatz 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.

 

Strafgesetzbuch § 184a

Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften

Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,

 

1.

verbreitet,

 

2.

öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder

 

3.

herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 

Stand: 1. April 2004.

 

Fremde Sache

Sachen sind körperliche Gegenstände. Auch Tiere sind Sachen im Sinne des § 303 StGB. Zwei Begründungen werden gegeben:

  1. Das Strafrecht bildet seine Begriffe eigenständig und unabhängig vom Zivilrecht. Deshalb ist § 90a BGB für das Strafrecht unbeachtlich. Tiere waren schon immer Sachen; daran hat sich im Strafrecht trotz § 90a BGB nichts geändert.  
  2. § 90a BGB gilt auch für das Strafrecht. Nach dessen Satz 1 sind Tiere keine Sachen. Nach Satz 3 sind aber die für Sachen geltenden Vorschriften, also auch 303 StGB, auf Tiere entsprechend anzuwenden.

 

§ 90a BGB
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

 

§ 303 StGB Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

 

§ 123 StGB Hausfriedensbruch

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

 

 

§ 183a StGB Erregung öffentlichen Ärgernisses

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.

 

Der Öffentlichkeitsbegriff verlangt die Wahrnehmbarkeit durch einen unbestimmten Personenkreis, die nicht in wechselseitigen persönlichen Beziehungen zueinander stehen. Es kommt nicht darauf an, daß alle die sexuelle Handlung tatsächlich gesehen haben, sondern daß die Möglichkeit zur Wahrnehmung gegeben ist.

 

 

 
     Schweizer Strafgesetzbuch: Artikel 197

4. Pornografie

1.  Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2.  Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft.

Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.

3.  Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Gegenstände werden eingezogen.

3bis.1  Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,2 wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.

Die Gegenstände werden eingezogen.

4.  Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

5.  Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Ziffern 1–3 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.

http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a197.html

 

 

 

 

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Geändert: 7.12.04