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Womit müssen TierhalterInnen wirklich rechnen, wenn ihr Tier
missbraucht wird? Was fühlen betroffeneTierhalterInnen, wenn sie entdecken
müssen, dass ihre Tier zu Opfern wurden? Wie bewältigen sie die Reaktionen
von Tierärzten, Polizei und Staatsanwaltschaft? Im Buch „Verschwiegenes TierLeid“ sprechen und schreiben
Betroffene über das Schicksal, das sie nie für möglich hielten.... >>>
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Fallbeschreibungen auf dieser
Webseite
Die auf der Webseite
dargestellten Fälle bieten einen Einblick in das Spektrum sexueller
Handlungen des Menschen mit einem Tier.
Um der Bandbreite
Rechnung zu tragen, werden ebenfalls Fälle beschrieben, die zu schweren
Verletzungen bzw. zum Tod des Tieres führen und nach § 17 TierSchG geahndet
werden können. Aufgrund der extremen seelischen Belastung, die gerade beim
Lesen dieser Darstellungen auftreten können, werden diese Fälle
***besonders
gekennzeichnet***.
Beachten Sie:
Entsprechend der
jetzigen Rechtslage sind sexuelle
Handlungen mit Tieren, das Verleihen, Vermitteln oder Verkaufen zum
Zwecke sexueller Handlungen NICHT verboten. Strafrechtlich verfolgt werden allein die konkreten FOLGEN
der sexuellen Handlungen. NUR erhebliche Schmerzen, Leiden, Schäden oder
der Tod des Tieres können als rechtlich relevante Folgen strafrechtlich
geahndet werden. Der Nachweis der
Folgen ist in der Regel durch einen Amtstierarzt zu erbringen bzw. zu
bestätigen. Die sexuelle Handlung selbst oder der Versuch sind
grundsätzlich straffrei.
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Letzte Aktualisierung: 18.01.07
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