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Fälle - Tierpornografie Der Fall des Herrn K. An einem Vormittag im März
2006 berat Herr K. (*1953) gegen 10 Uhr angetrunken den Sexshop. In drei
Filmkabinen hinlegte er fünf tierpornografische Fotos. Auf den Rückseiten
stand in seiner Handschrift: „Suche Bauernhof für Tiersex“ und „Suche Tiersex - 100% Diskretion“ Nachdem dieser Vorfall
bei der Polizei bekannt wurde, erfolgte eine Hausdurchsuchung. Sichergestellt
wurden nun insgesamt 23 Bilddateien kinderpornografischen Inhalts, die auf
zwei Disketten und auf der Festplatte des PC gefunden wurden. Es wurde Anklage erhoben,
es erfolgte eine Verurteilung wegen
Trunkenheit im Straßenverkehr, Verbreitung tierpornografischer Schriften und
Besitz kinderpornografischer Schriften. Der Strafbefehl erging über: 5600. -
Euro Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis für die Dauer von acht Monaten. Da Herr K. zur Zeit des
Vorfalls Amtsleiter einer Behörde war und somit Beamter, erhob das
entsprechende Bundesland, in seiner Funktion als Herrn K’s Dienstherr, Klage
zum zuständigen Verwaltungsgericht. Fazit: Herr K. wurde mit der Entscheidung vom 30.
Juli 2007 „aus dem Beamtenverhältnis entfernt“. Kommentar: Die umfangreiche
Urteilsbegründung aus dem Jahre 2007 lässt keinerlei Zweifel daran, was vom
Besitz kinderpornografischen Materials zu halten ist. Um die besondere
Relevanz hervorzuheben, wird, abgesehen vom bestehenden Recht, sogar der
Vorgriff auf einen Gesetzentwurf gewagt, der erst im Juni 2008
beschlossen werden wird. Die gesetzgeberischen
Bemühungen zur Eindämmung der Kinderpornografie sollen - so die Ansicht des Verwaltungsgerichts -
durch die Entfernung des Herrn K. aus dem Dienst unterstützt werden. Es
heißt: „Gerade auch aus generalpräventiven Gründen muss nicht nur der
Gesetzgeber, sondern auch der öffentliche Dienstherr versuchen, die
ausufernde Kinderpornografie einzudämmen.“ Ein Dienstherr kann nicht gezwungen
werden, einen Beamten zu behalten, der sich Kinderpornografie verschafft und
besitzt. Die Bestrafung des
Besitzes von Kinderpornografie muss geeignet sein, ihre Aufgabe als Warnung
und Abschreckung zu erfüllen. Auf Erklärungen, die
Herrn K. plausibel machen könnten, warum er in Zukunft auf seine sexuelle
Gratifikation durch die Betrachtung von Tierpornografie verzichten sollte,
braucht man nicht zu warten. Denn schließlich darf er soviel Tierpornografie
herunterladen bzw. sich verschaffen, und abspeichern, wie er ihm gefällt –
auch als Beamter. Besitz und
Besitzverschaffung sind legal. So darf es nicht wundern,
dass in der Urteilsbegründung nur von insgesamt 5 Fotos die Rede ist. Wie
viele Bilddateien tierpornografischen Inhalts tatsächlich von Herrn K.
gesammelt worden sind, bleibt im Dunkeln, weil strafrechtlich ohne Belang. Allein entscheidend für
die Ahndung ist die Verbreitung des Materials, das heißt in diesem Fall das
Hinterlassen der Fotos in den Filmkabinen und nur das. Seine Suchanzeigen auf
der Rückseiten sind legal. „Suche Bauernhof für Tiersex“ und „Suche Tiersex -100% Diskretion“ Februar 2009 |