Fälle - Tierpornografie

Der Fall des Herrn K.

An einem Vormittag im März 2006 berat Herr K. (*1953) gegen 10 Uhr angetrunken den Sexshop. In drei Filmkabinen hinlegte er fünf tierpornografische Fotos. Auf den Rückseiten stand in seiner Handschrift:

„Suche Bauernhof für Tiersex“ und „Suche Tiersex - 100% Diskretion“

Nachdem dieser Vorfall bei der Polizei bekannt wurde, erfolgte eine Hausdurchsuchung. Sichergestellt wurden nun insgesamt 23 Bilddateien kinderpornografischen Inhalts, die auf zwei Disketten und auf der Festplatte des PC gefunden wurden.

Es wurde Anklage erhoben, es erfolgte eine Verurteilung  wegen Trunkenheit im Straßenverkehr, Verbreitung tierpornografischer Schriften und Besitz kinderpornografischer Schriften. Der Strafbefehl erging über: 5600. - Euro Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis für die Dauer von acht Monaten.

Da Herr K. zur Zeit des Vorfalls Amtsleiter einer Behörde war und somit Beamter, erhob das entsprechende Bundesland, in seiner Funktion als Herrn K’s Dienstherr, Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht.

Fazit:  Herr K. wurde mit der Entscheidung vom 30. Juli 2007 „aus dem Beamtenverhältnis entfernt“.

Kommentar:

Die umfangreiche Urteilsbegründung aus dem Jahre 2007 lässt keinerlei Zweifel daran, was vom Besitz kinderpornografischen Materials zu halten ist. Um die besondere Relevanz hervorzuheben, wird, abgesehen vom bestehenden Recht, sogar der Vorgriff auf einen Gesetzentwurf gewagt, der erst im Juni 2008 beschlossen werden wird.

Die gesetzgeberischen Bemühungen zur Eindämmung der Kinderpornografie sollen  - so die Ansicht des Verwaltungsgerichts - durch die Entfernung des Herrn K. aus dem Dienst unterstützt werden. Es heißt: „Gerade auch aus generalpräventiven Gründen muss nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch der öffentliche Dienstherr versuchen, die ausufernde Kinderpornografie einzudämmen.“ Ein Dienstherr kann nicht gezwungen werden, einen Beamten zu behalten, der sich Kinderpornografie verschafft und besitzt.

Die Bestrafung des Besitzes von Kinderpornografie muss geeignet sein, ihre Aufgabe als Warnung und Abschreckung zu erfüllen.

Auf Erklärungen, die Herrn K. plausibel machen könnten, warum er in Zukunft auf seine sexuelle Gratifikation durch die Betrachtung von Tierpornografie verzichten sollte, braucht man nicht zu warten. Denn schließlich darf er soviel Tierpornografie herunterladen bzw. sich verschaffen, und abspeichern, wie er ihm gefällt – auch als Beamter.  Besitz und Besitzverschaffung sind legal. 

So darf es nicht wundern, dass in der Urteilsbegründung nur von insgesamt 5 Fotos die Rede ist. Wie viele Bilddateien tierpornografischen Inhalts tatsächlich von Herrn K. gesammelt worden sind, bleibt im Dunkeln, weil strafrechtlich ohne Belang.

Allein entscheidend für die Ahndung ist die Verbreitung des Materials, das heißt in diesem Fall das Hinterlassen der Fotos in den Filmkabinen und nur das. Seine Suchanzeigen auf der Rückseiten sind legal.

„Suche Bauernhof für Tiersex“ und „Suche Tiersex -100% Diskretion“

 

Februar 2009