Sodomie –
Tierschutzethische und rechtsphilosophische
Aspekte
Jörg
Luy
Einführung
In der Philosophie gibt
es einen Zweig zur Erkundung des moralisch-korrekten Umgangs mit Tieren.
Dieser Zweig der philosophischen Ethik wird als Tierschutzethik, oder kurz
Tierethik, bezeichnet. Deren Frage nach moralischen Geboten und Verboten im
Umgang mit Tieren ist in den letzten drei Jahrzehnten ein wachsendes
Interesse entgegen gebracht worden. Infolge der durch sie stimulierten
Reflexion und Diskussion des menschlichen Verhaltens gegenüber Tieren wurde
auch der Gesetzgeber zunehmend aktiver. Die tierschutzrechtliche Umsetzung
moralischer Normen weist in Europa seit den 1970er Jahren ein langsam, aber
stetig steigendes Niveau auf. Dabei gehen den juristischen grundsätzlich
ethische Normen voraus. Kurz vor dem Einsetzen dieser positiven Entwicklung
wurde 1969 die Sodomie ersatzlos aus dem deutschen Strafrecht gestrichen.
Die Sodomie, oder Zoophilie (wörtlich: Zuneigung zu Tieren) wie die
Betroffenen selbst ihren sexuellen Kontakt zu Tieren euphemistisch nennen,
stellt bis heute eine Art Tabuthema dar und ist in Deutschland nicht
untersagt, solange den Tieren dabei „erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden“
sowie der Tod erspart bleiben (§17 und §18 Tierschutzgesetz). Die in der
tierärztlichen Praxis bekannteren, mit absichtlicher Schmerzzufügung beim
Tier verbundenen (sadistischen) Sodomieformen hingegen, sind durch das
Tierschutzgesetz verboten. Aus ethischer und rechtsphilosophischer Sicht
stellt sich allerdings die Frage, ob Sodomie/Zoophilie nicht doch ein
generelles moralisches Problem darstellt, und ob im Falle unmoralischen
Verhaltens rechtliche Sanktionen drohen sollten oder nicht.
Leidensfähigkeit
Seit Aristoteles wurde
den Tieren, anders als den Pflanzen, pauschal Empfindungsfähigkeit
zuerkannt, wenn auch lange Zeit ohne nennenswerte moralische Konsequenzen.
Erst zwei Jahrtausende später bezweifelte René Descartes nach seinem
Studium einfacher Tiere (Insekten, Würmer, Muscheln) die Richtigkeit dieser
Einschätzung und formulierte daraufhin, ebenfalls unzulässig
pauschalisierend, seine das gesamte Tierreich betreffende
Automatenhypothese. Diese Vermutung provozierte ihrerseits Widerspruch vor allem
für die höher entwickelten Tiere, denen bewusste Empfindungsfähigkeit
(Beseeltheit, Leidensfähigkeit) allgemein zugestanden wurde. Infolge
weiterer Pauschalisierungen ist der Streit um die Frage, welche Tiere mehr
sind als bloße Automaten, ähnlich einem Jojo noch mehrere Male hin und her
gegangen, und völlig geklärt ist der Grenzverlauf zwischen den automatisch
agierenden und den bewusst fühlenden Lebewesen bis heute nicht. Mit der
Aufklärung des 18. Jahrhunderts und ihrem Bestreben, die kirchliche Ethik
durch eine für jedermann nachvollziehbare rationale Ethik zu ersetzen, hat
sich auch die Einsicht verbreitet, dass moralische Pflichten nicht nur
gegenüber anderen Menschen, sondern grundsätzlich auch gegenüber den
bewusst fühlenden und damit leidensfähigen Tieren bestehen – selbst wenn
über die Leidensfähigkeit mancher Tiergruppen noch kein wissenschaftlicher
Konsens erzielt wurde. Diese Rücksichtspflicht gegenüber den leidensfähigen
Tieren stellt heute eine Gemeinsamkeit fast aller tierschutzethischen Konzepte
dar. In dem Bemühen auf der Seite gesicherter Erkenntnisse zu bleiben,
betrachtet das heutige Tierschutzgesetz zumindest sämtliche Wirbeltiere
(Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische) als mit Sicherheit
schmerzempfindungs- und leidensfähig.
Anthropozentrischer Tierschutz
Die Frage der tierischen
Empfindungsfähigkeit war im 18. Jahrhundert noch vergleichsweise offen. Als
Immanuel Kant den Tierschutz in seine Ethik aufnehmen wollte, sah er sich
mit dem von Descartes aufgeworfenen Problem, bei welchen Tieren es sich
bloß um Automaten handelt, konfrontiert. Für den Nachweis fremder
Subjektivität gab und gibt es jedoch kein wissenschaftliches Verfahren.
Kant entschied sich daher für einen Umweg: Tierquälerei sei schon deswegen
unmoralisch, weil sie zu charakterlicher Abstumpfung und Verrohung
beitrage, was nicht im Interesse der menschlichen Gemeinschaft liege. Über
einen ähnlichen Umweg wurde dann ein knappes Jahrhundert später der
Tierschutzgedanke auch in das Strafrecht des deutschen Kaiserreichs
aufgenommen: Öffentliche und/oder Ärgernis erregende Tierquälerei wurde
strafbar. Ethische Argumentationen zum Umgang mit Tieren aufgrund
menschlicher Interessen werden als anthropozentrischer Tierschutz
bezeichnet (gr. anthropos = Mensch); sie sind beispielsweise dann besonders
hilfreich, wenn über das subjektive Empfinden der Tiere Unklarheit
herrscht.
Pathozentrischer
Tierschutz
Sobald jedoch
weitgehende Einigkeit über die Leiden besteht, die bestimmte Umgangsformen
den Tieren verursachen, erscheint die indirekte Argumentation
unbefriedigend. Konsens über die Empfindungsfähigkeit vorausgesetzt
entspricht direkte Rücksichtnahme weit besser unseren moralischen
Empfindungen bzw. unserem Ungerechtigkeitsgefühl. Etwa zeitgleich mit
Immanuel Kant formulierte am Ende des 18. Jahrhunderts Jeremy Bentham einen
säkularen Ethikentwurf, dessen Zielsetzung darin besteht, immer das unter
den gegebenen Bedingungen „größtmögliche Glück der größtmöglichen Anzahl“
herbeizuführen (Utilitarismus). Auch Bentham weicht einer eindeutigen
Antwort auf die von Descartes aufgeworfene Frage aus, welche Tiere lust-
und leidensfähig sind; er betont jedoch, dass gegenüber allen denjenigen
Tieren, an deren Leidensfähigkeit wir nicht zweifeln, direkte
moralische Pflichten bestehen. Diese Argumentationsform wird als
pathozentrisch bezeichnet (gr. pathos = Leiden) und liegt z.B. dem Anfang
der 1930er Jahre verabschiedeten ersten deutschen Tierschutzgesetz
zugrunde. Dessen amtlicher Begründung ist zu entnehmen, dass fortan im
Tierschutzrecht keine indirekten, anthropozentrischen Argumente mehr
verwendet werden sollten.
Ethischer Tierschutz
Dieses rein
pathozentrisch argumentierende, erste deutsche Tierschutzgesetz blieb bis
1972 in Geltung, d.h. bis drei Jahre nach der Abschaffung des
Sodomie-Paragraphen im Strafrecht; dann wurde es durch die Urform des
derzeitigen Tierschutzgesetzes abgelöst, welches sich seitdem am sog.
ethischen Tierschutz ausrichtet. Der ethische Tierschutz ist mittlerweile
zum grundgesetzlichen Staatsziel der Bundesrepublik Deutschland erhoben
worden. Dieser Begriff umfasst sowohl die pathozentrischen als auch wieder
(bzw. zusätzlich) die anthropozentrischen Argumente. Auffälligste Neuerung
dieses Gesetzes ist die Aufnahme des Tiertötungsverbotes (§ 1 und § 17
TierSchG), welches auch absolut angst- und schmerzlose Tiertötungsformen
einschließt und infolgedessen zum anthropozentrischen Tierschutz zählt.
(Praktisch wird das Lebensrecht allerdings größtenteils durch die
Ausnahmeregelung zur „Tiertötung aus vernünftigem Grund“ außer Kraft
gesetzt; Leidensminimierung, z.B. die Pflicht zur finalen Betäubung, ist
selbstverständlich und bereits im Vorgängergesetz vorgeschrieben gewesen.)
Ein zweites anthropozentrisches Tierschutzargument kam später mit dem –
durch § 11b TierSchG ausgesprochenen – Verbot der Züchtung auf
Aggressionssteigerung (primär bei sog. Kampfhundrassen) hinzu.
Notwendigkeit der Neubewertung
Beachtenswert ist, dass
die Aufhebung des Sodomie-Paragraphen im Strafrecht zu einer Zeit erfolgte,
als im menschlichen Umgang mit Tieren lediglich pathozentrische Argumente
verwendet wurden. Folgerichtig wird die Sodomie seitdem nur dann verfolgt,
wenn dem Tier nachweislich „erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden“
zugefügt werden. Mittlerweile hat sich jedoch das tierschutzethische
Leitbild entscheidend verändert bzw. erweitert, und zusätzlich zu
den pathozentrischen sind nun auch anthropozentrische Argumente im
Tierschutzrecht nicht nur zulässig, sondern von grundlegender Bedeutung.
Für die Sodomie folgt
daraus die Notwendigkeit einer Neubewertung; denn die heutige Situation
ermöglicht es, zum Schutze schwer fassbarer, aber berechtigter Interessen
anthropozentrische, d.h. indirekte Tierschutznormen zu formulieren. Ein
generelles Sodomieverbot ließe sich heute, anders als 1969,
widerspruchsfrei in das Tierschutzrecht integrieren.
Auf den ersten Blick
erscheint die derzeitige, pathozentrische Schutzregelung bei sodomitischen
Handlungen völlig ausreichend; denn es scheinen ja sämtliche Fälle, in
denen ein Tier der Gefahr körperlicher oder seelischer Schäden ausgesetzt
wird, in das Tierschutzrecht einbezogen zu sein. Dass die derzeitige
Regelung in mehrfacher Hinsicht Schwachstellen aufweist, zeigt sich erst
bei näherer Betrachtung.
Zum einen muss aufgrund
der Kommunikationsbarriere zwischen Tier und Mensch naturgemäß unklar
bleiben, wie ein sodomitischer Missbrauch vom Tier empfunden wird,
solange aus tierärztlicher Sicht keine Indizien für „erhebliche Schmerzen,
Leiden oder Schäden“ auszumachen sind. In Analogie zum Menschen muss davon
ausgegangen werden, dass die erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens
(„Leiden“) sich nur unvollständig aus im nachhinein erhobenen, ärztlichen
Befunden rekonstruieren lässt. Zum anderen können Tiere ihren Missbrauch
nicht selbst strafrechtlich geltend machen, sondern sind dazu auf
menschliche Hilfe angewiesen. Ihnen gegenüber besteht deshalb eine sehr
weitreichende paternalistische Schutzpflicht (lat. pater = Vater), wie
gegenüber Kindern oder anderen besonders schutzbedürftigen Menschen.
Der paternalistischen Fürsorgepflicht gegenüber
Tieren widerspricht ganz offensichtlich die gegenwärtige rechtliche
Erlaubnis zu sexuellem Missbrauch von Tieren. Dabei hat der Gesetzgeber
diese Fürsorgepflicht in der Zwischenzeit wiederholt anerkannt.
Beispielsweise heißt es seit 1986 in § 1 des Tierschutzgesetzes: „Zweck
dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als
Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.“ Mit dem Gesetz zur
Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht wurde dann
1990 vom Gesetzgeber rechtsverbindlich festgestellt: „Tiere sind keine
Sachen.“ Und durch die Änderung des Artikels 20 a des Grundgesetzes im
Jahre 2002 ist der Schutz der Tiere sogar zum Staatsziel erhoben worden:
„Der Staat schützt [...] die Tiere [...] durch die Gesetzgebung und nach
Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung.“
Zur Umsetzung dieser
Fürsorgepflicht müsste das Tierschutzrecht so gestaltet werden, dass die Gefahr
körperlicher oder seelischer Schäden für die Tiere von vornherein minimiert
ist. Dem kommt das deutsche Recht, welches derzeit nur Sodomiefälle
verbietet, die nachweislich mit „erheblichen Schmerzen, Leiden oder
Schäden“ verbunden sind, also vor allem aus zwei Gründen nicht nach:
- Die
derzeitige Trennung in zulässige und unzulässige (mit „erheblichen
Schmerzen, Leiden oder Schäden“ verbundene) Sodomieformen lässt den
Umstand der nur in seltenen Fällen möglichen Nachweisbarkeit von
Leiden außer acht. – Die Fürsorgepflicht gebietet daher, den
juristischen Grenzverlauf in praktikabler Weise neu zu fassen, z.B.
durch ein generelles Sodomieverbot im Tierschutzrecht.
- Die
derzeitige Trennung in zulässige und unzulässige Sodomieformen
berücksichtigt außerdem nicht, dass es sich bei den betroffenen Tieren
a) um unmündige Wesen handelt, deren Missbrauch b) in erheblichem
Umfang im Verborgenen stattfindet. – Die Fürsorgepflicht gebietet
daher, Rechtsmittel einzusetzen, die „den Anfängen wehren“ und
positive Ausstrahlung in die schwer kontrollierbaren Bereiche des
Missbrauchs zeigen. *
Berlin, im September
2003
Dr. Jörg Luy
Erna-Graff-Stiftung für
Tierschutz

An dieser Stelle möchten wir uns ganz besonders bei Herrn Dr. med.
vet. Jörg Luy, Geschäftsführer der Erna-Graff-Stiftung für Tierschutz
(Berlin), für seine offene, konstruktive und engagierte Unterstützung
dieses bislang von der Tierethik noch vernachlässigten Themas bedanken.
Weitere lesenswerte Publikationen des Autors
Luy, J.: Die
Tötungsfrage in der Tierschutzethik. Diss. med. vet., FU-Berlin 1998 (online
unter: www.diss.fu-berlin.de/1998/64/)
Luy, J., Hildebrandt, G. und G. v. Mickwitz: Der
vegetarische Appell und die Tiertötung. Eine ethische Herausforderung.
(Ausführliche Zusammenfassung der Ergebnisse der Dissertation.) Berl.
Münch. Tierärztl. Wschr. 114 (2001), 283-289
Luy, J. und G. Hildebrandt: In der Schächtproblematik
ist eine Tabuisierung der Tiertötung wenig hilfreich. (Kommentar zum
„Schächturteil“ des BVerfG vom 15.01.2001) Tierärztl. Umschau 57 (3/2002),
160-161
Luy, J.: Medizinische Forschung im moralischen
Dilemma. (Erläuterung der ‚ethischen Vertretbarkeit’ von Tierversuchen
gem. §7 Abs.3 TSchG im Lichte der neuen Staatszielbestimmung Tierschutz)
Deutsches Ärzteblatt, Jg. 99, Heft 24 (14.06.2002), A1639-A1640 (online
unter: www.erna-graff-stiftung.de/tsr.htm)
Luy, J. und B. Grune: Workshop-Report: Konzepte zum
Tierschutzunterricht an Schulen. Altex 20, 1/03, 40-42 (online
unter: www.erna-graff-stiftung.de/tsu.htm)
Luy, J.: Erna-Graff-Stiftung für Tierschutz.
Deutsches Tierärzteblatt 08/2003, 796-799.
Luy, J. und
Hildebrandt, G.: Albert Schweitzer; Leitbild für die Tiermedizin?
Deutsches
Tierärzteblatt 10/2003, 1024-1027. (online unter:
www.erna-graff-stiftung.de/tsr.htm)
*
geändert: 27.10.03
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