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VTL Verschwiegenes Tierleid VTL
Sexueller Missbrauch
In der Philosophie gibt es einen
Zweig zur Erkundung des moralisch-korrekten Umgangs mit Tieren. Dieser Zweig
der philosophischen Ethik wird als Tierschutzethik, oder kurz Tierethik,
bezeichnet. Deren Frage nach moralischen Geboten und Verboten im Umgang mit
Tieren ist in den letzten drei Jahrzehnten ein wachsendes Interesse entgegen
gebracht worden. Infolge der durch sie stimulierten Reflexion und Diskussion
des menschlichen Verhaltens gegenüber Tieren wurde auch der Gesetzgeber
zunehmend aktiver. Die tierschutzrechtliche Umsetzung moralischer Normen weist
in Europa seit den 1970er Jahren ein langsam, aber stetig steigendes Niveau
auf. Dabei gehen den juristischen grundsätzlich ethische Normen voraus. Kurz
vor dem Einsetzen dieser positiven Entwicklung wurde 1969 die Sodomie ersatzlos
aus dem deutschen Strafrecht gestrichen. Die Sodomie, oder Zoophilie (wörtlich:
Zuneigung zu Tieren) wie die Betroffenen selbst ihren sexuellen Kontakt zu
Tieren euphemistisch nennen, stellt bis heute eine Art Tabuthema dar und ist in
Deutschland nicht untersagt, solange den Tieren dabei „erhebliche Schmerzen,
Leiden oder Schäden“ sowie der Tod erspart bleiben (§17 und §18
Tierschutzgesetz). Die in der tierärztlichen Praxis bekannteren, mit
absichtlicher Schmerzzufügung beim Tier verbundenen (sadistischen) Sodomieformen
hingegen, sind durch das Tierschutzgesetz verboten. Aus ethischer und
rechtsphilosophischer Sicht stellt sich allerdings die Frage, ob
Sodomie/Zoophilie nicht doch ein generelles moralisches Problem darstellt, und
ob im Falle unmoralischen Verhaltens rechtliche Sanktionen drohen sollten oder
nicht.
Seit Aristoteles wurde den Tieren,
anders als den Pflanzen, pauschal Empfindungsfähigkeit zuerkannt, wenn auch
lange Zeit ohne nennenswerte moralische Konsequenzen. Erst zwei Jahrtausende später
bezweifelte René Descartes nach seinem Studium einfacher Tiere (Insekten,
Würmer, Muscheln) die Richtigkeit dieser Einschätzung und formulierte
daraufhin, ebenfalls unzulässig pauschalisierend, seine das gesamte Tierreich
betreffende Automatenhypothese. Diese Vermutung provozierte ihrerseits
Widerspruch vor allem für die höher entwickelten Tiere, denen bewusste
Empfindungsfähigkeit (Beseeltheit, Leidensfähigkeit) allgemein zugestanden
wurde. Infolge weiterer Pauschalisierungen ist der Streit um die Frage, welche
Tiere mehr sind als bloße Automaten, ähnlich einem Jojo noch mehrere Male hin
und her gegangen, und völlig geklärt ist der Grenzverlauf zwischen den
automatisch agierenden und den bewusst fühlenden Lebewesen bis heute nicht. Mit
der Aufklärung des 18. Jahrhunderts und ihrem Bestreben, die kirchliche Ethik
durch eine für jedermann nachvollziehbare rationale Ethik zu ersetzen, hat sich
auch die Einsicht verbreitet, dass moralische Pflichten nicht nur gegenüber
anderen Menschen, sondern grundsätzlich auch gegenüber den bewusst fühlenden
und damit leidensfähigen Tieren bestehen – selbst wenn über die
Leidensfähigkeit mancher Tiergruppen noch kein wissenschaftlicher Konsens
erzielt wurde. Diese Rücksichtspflicht gegenüber den leidensfähigen Tieren stellt
heute eine Gemeinsamkeit fast aller tierschutzethischen Konzepte dar. In dem
Bemühen auf der Seite gesicherter Erkenntnisse zu bleiben, betrachtet das
heutige Tierschutzgesetz zumindest sämtliche Wirbeltiere (Säugetiere, Vögel,
Reptilien, Amphibien, Fische) als mit Sicherheit schmerzempfindungs- und
leidensfähig.
Die Frage der tierischen
Empfindungsfähigkeit war im 18. Jahrhundert noch vergleichsweise offen. Als
Immanuel Kant den Tierschutz in seine Ethik aufnehmen wollte, sah er sich mit
dem von Descartes aufgeworfenen Problem, bei welchen Tieren es sich bloß um
Automaten handelt, konfrontiert. Für den Nachweis fremder Subjektivität gab und
gibt es jedoch kein wissenschaftliches Verfahren. Kant entschied sich daher für
einen Umweg: Tierquälerei sei schon deswegen unmoralisch, weil sie zu
charakterlicher Abstumpfung und Verrohung beitrage, was nicht im Interesse der
menschlichen Gemeinschaft liege. Über einen ähnlichen Umweg wurde dann ein
knappes Jahrhundert später der Tierschutzgedanke auch in das Strafrecht des
deutschen Kaiserreichs aufgenommen: Öffentliche und/oder Ärgernis erregende
Tierquälerei wurde strafbar. Ethische Argumentationen zum Umgang mit Tieren
aufgrund menschlicher Interessen werden als anthropozentrischer Tierschutz
bezeichnet (gr. anthropos = Mensch); sie sind beispielsweise dann besonders
hilfreich, wenn über das subjektive Empfinden der Tiere Unklarheit herrscht.
Sobald jedoch weitgehende
Einigkeit über die Leiden besteht, die bestimmte Umgangsformen den Tieren
verursachen, erscheint die indirekte Argumentation unbefriedigend. Konsens über
die Empfindungsfähigkeit vorausgesetzt entspricht direkte Rücksichtnahme weit
besser unseren moralischen Empfindungen bzw. unserem Ungerechtigkeitsgefühl.
Etwa zeitgleich mit Immanuel Kant formulierte am Ende des 18. Jahrhunderts
Jeremy Bentham einen säkularen Ethikentwurf, dessen Zielsetzung darin besteht,
immer das unter den gegebenen Bedingungen „größtmögliche Glück der
größtmöglichen Anzahl“ herbeizuführen (Utilitarismus). Auch Bentham weicht
einer eindeutigen Antwort auf die von Descartes aufgeworfene Frage aus, welche
Tiere lust- und leidensfähig sind; er betont jedoch, dass gegenüber allen
denjenigen Tieren, an deren Leidensfähigkeit wir nicht zweifeln, direkte
moralische Pflichten bestehen. Diese Argumentationsform wird als pathozentrisch
bezeichnet (gr. pathos = Leiden) und liegt z.B. dem Anfang der 1930er Jahre
verabschiedeten ersten deutschen Tierschutzgesetz zugrunde. Dessen amtlicher
Begründung ist zu entnehmen, dass fortan im Tierschutzrecht keine indirekten,
anthropozentrischen Argumente mehr verwendet werden sollten.
Dieses rein pathozentrisch argumentierende,
erste deutsche Tierschutzgesetz blieb bis 1972 in Geltung, d.h. bis drei Jahre nach
der Abschaffung des Sodomie-Paragraphen im Strafrecht; dann wurde es durch die
Urform des derzeitigen Tierschutzgesetzes abgelöst, welches sich seitdem am
sog. ethischen Tierschutz ausrichtet. Der ethische Tierschutz ist mittlerweile
zum grundgesetzlichen Staatsziel der Bundesrepublik Deutschland erhoben worden.
Dieser Begriff umfasst sowohl die pathozentrischen als auch wieder (bzw.
zusätzlich) die anthropozentrischen Argumente. Auffälligste Neuerung dieses
Gesetzes ist die Aufnahme des Tiertötungsverbotes (§ 1 und § 17 TierSchG),
welches auch absolut angst- und schmerzlose Tiertötungsformen einschließt und
infolgedessen zum anthropozentrischen Tierschutz zählt. (Praktisch wird das
Lebensrecht allerdings größtenteils durch die Ausnahmeregelung zur „Tiertötung
aus vernünftigem Grund“ außer Kraft gesetzt; Leidensminimierung, z.B. die
Pflicht zur finalen Betäubung, ist selbstverständlich und bereits im
Vorgängergesetz vorgeschrieben gewesen.) Ein zweites anthropozentrisches
Tierschutzargument kam später mit dem – durch § 11b TierSchG ausgesprochenen –
Verbot der Züchtung auf Aggressionssteigerung (primär bei sog. Kampfhundrassen)
hinzu.
Beachtenswert ist, dass die
Aufhebung des Sodomie-Paragraphen im Strafrecht zu einer Zeit erfolgte, als im
menschlichen Umgang mit Tieren lediglich pathozentrische Argumente verwendet
wurden. Folgerichtig wird die Sodomie seitdem nur dann verfolgt, wenn dem Tier
nachweislich „erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden“ zugefügt werden.
Mittlerweile hat sich jedoch das tierschutzethische Leitbild entscheidend
verändert bzw. erweitert, und zusätzlich zu den pathozentrischen sind
nun auch anthropozentrische Argumente im Tierschutzrecht nicht nur zulässig,
sondern von grundlegender Bedeutung.
Für die Sodomie folgt daraus die
Notwendigkeit einer Neubewertung; denn die heutige Situation ermöglicht es, zum
Schutze schwer fassbarer, aber berechtigter Interessen anthropozentrische, d.h.
indirekte Tierschutznormen zu formulieren. Ein generelles Sodomieverbot ließe
sich heute, anders als 1969, widerspruchsfrei in das Tierschutzrecht
integrieren.
Auf den ersten Blick
erscheint die derzeitige, pathozentrische Schutzregelung bei sodomitischen
Handlungen völlig ausreichend; denn es scheinen ja sämtliche Fälle, in denen
ein Tier der Gefahr körperlicher oder seelischer Schäden ausgesetzt wird, in
das Tierschutzrecht einbezogen zu sein. Dass die derzeitige Regelung in
mehrfacher Hinsicht Schwachstellen aufweist, zeigt sich erst bei näherer
Betrachtung.
Zum einen muss aufgrund der
Kommunikationsbarriere zwischen Tier und Mensch naturgemäß unklar bleiben, wie
ein sodomitischer Missbrauch vom Tier empfunden wird, solange aus
tierärztlicher Sicht keine Indizien für „erhebliche Schmerzen, Leiden oder
Schäden“ auszumachen sind. In Analogie zum Menschen muss davon ausgegangen
werden, dass die erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens („Leiden“) sich
nur unvollständig aus im nachhinein erhobenen, ärztlichen Befunden
rekonstruieren lässt. Zum anderen können Tiere ihren Missbrauch nicht selbst
strafrechtlich geltend machen, sondern sind dazu auf menschliche Hilfe
angewiesen. Ihnen gegenüber besteht deshalb eine sehr weitreichende
paternalistische Schutzpflicht (lat. pater = Vater), wie gegenüber Kindern oder
anderen besonders schutzbedürftigen Menschen.
Der paternalistischen
Fürsorgepflicht gegenüber Tieren widerspricht ganz offensichtlich die
gegenwärtige rechtliche Erlaubnis zu sexuellem Missbrauch von Tieren. Dabei hat
der Gesetzgeber diese Fürsorgepflicht in der Zwischenzeit wiederholt anerkannt.
Beispielsweise heißt es seit 1986 in § 1 des Tierschutzgesetzes: „Zweck dieses
Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als
Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.“ Mit dem Gesetz zur
Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht wurde dann
1990 vom Gesetzgeber rechtsverbindlich festgestellt: „Tiere sind keine Sachen.“
Und durch die Änderung des Artikels 20 a des Grundgesetzes im Jahre 2002 ist
der Schutz der Tiere sogar zum Staatsziel erhoben worden: „Der Staat schützt
[...] die Tiere [...] durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und
Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“
Zur Umsetzung dieser
Fürsorgepflicht müsste das Tierschutzrecht so gestaltet werden, dass die Gefahr
körperlicher oder seelischer Schäden für die Tiere von vornherein minimiert
ist. Dem kommt das deutsche Recht, welches derzeit nur Sodomiefälle verbietet,
die nachweislich mit „erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden“ verbunden
sind, also vor allem aus zwei Gründen nicht nach:
1.
Die derzeitige Trennung in zulässige und unzulässige (mit
„erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden“ verbundene) Sodomieformen lässt
den Umstand der nur in seltenen Fällen möglichen Nachweisbarkeit von Leiden außer
acht. – Die Fürsorgepflicht gebietet daher, den juristischen Grenzverlauf in
praktikabler Weise neu zu fassen, z.B. durch ein generelles Sodomieverbot im
Tierschutzrecht.
2.
Die derzeitige Trennung in zulässige und unzulässige
Sodomieformen berücksichtigt außerdem nicht, dass es sich bei den betroffenen
Tieren a) um unmündige Wesen handelt, deren Missbrauch b) in
erheblichem Umfang im Verborgenen stattfindet. – Die Fürsorgepflicht
gebietet daher, Rechtsmittel einzusetzen, die „den Anfängen wehren“ und
positive Ausstrahlung indie schwer kontrollierbaren Bereiche des Missbrauchs
zeigen.
Berlin, im September 2003
Erna-Graff-Stiftung für Tierschutz
Geändert: 27.10.03