|
Gesetzesänderung in der Schweiz trat am 1. September 2008 in Kraft Artikel
16 der Tierschutzverordnung SR 455.1 bestimmt Verbotene Handlungen bei
allen Tierarten. Namentlich
verboten sind - unter Abschnitt 2, Buchstabe J - sexuell motivierte
Handlungen mit Tieren. Die
Strafvorschriften werden durch das Tierschutzgesetz - SR 455 TSchG- Artikel 26 „Tierquälerei“ und Artikel 28 „Übrige Widerhandlungen“
geregelt.
VTL-Kommentar:
Die Anhörung zur Tierschutzverordnung im Jahre 2007 zeigte, dass das Verbot
„sexuell motivierter Handlungen mit Tieren“ aktiv von 44 Tierschutzorganistionen unterstützt
wurde.
|