Gesetzesänderung in der Schweiz trat am 1. September 2008 in Kraft

 

Artikel 16 der Tierschutzverordnung SR 455.1 bestimmt Verbotene Handlungen bei allen Tierarten.

Namentlich verboten sind - unter Abschnitt 2, Buchstabe J  -  sexuell motivierte Handlungen mit Tieren.

 

Die Strafvorschriften werden durch das Tierschutzgesetz - SR 455 TSchG-  Artikel 26  „Tierquälerei“ und Artikel 28 „Übrige Widerhandlungen“ geregelt.

 

 

 

VTL-Kommentar: Die Anhörung zur Tierschutzverordnung im Jahre 2007 zeigte, dass das Verbot „sexuell motivierter Handlungen mit Tieren“ aktiv von  44 Tierschutzorganistionen unterstützt wurde. 

 

                                                                 

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