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Schweiz
Neue Rechtslage seit dem 1.
September 2008 in Kraft
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Sodomie
1. Allgemeines. Als Sodomie wird allgemein
Geschlechtsverkehr mit Tieren bezeichnet, wofür in der Praxis vor allem
Heim- und landwirtschaftliche Nutztiere missbraucht werden. Da der Begriff
sowohl historisch als auch heutzutage noch in vielen Kulturen für eine
Vielzahl von Arten der Sexualität (insbesondere für Pädophilie, Inzest oder
Homosexualität) verwendet wird, ist die Bezeichnung Zoophilie (Tierliebe)
für Geschlechtsverkehr mit Tieren jedoch korrekter. Ist es für den Täter
erregend, Tieren Schmerzen zuzufügen oder sie zu töten, spricht man
ausserdem von Zoosadismus (gewalttätige Sodomie).
Über das tatsächliche
Ausmass des gesellschaftlich weitgehend tabuisierten Themas lässt sich nur
spekulieren. Aufgrund hoher vermuteter Dunkelziffern sind entsprechende
Praktiken aber wohl weit verbreiteter als gemeinhin angenommen.
Amerikanischen Studien zufolge sollen rund 8 Prozent der Männer und über 3
Prozent der Frauen zumindest schon einmal geschlechtlichen Umgang mit
Tieren gehabt haben, wobei sich die Zahl in ländlichen Gegenden auf 17
Prozent erhöht und der Hund in der entsprechenden
"Beliebtheitsskala" an erster Stelle steht.
2. Rechtliche Erfassung. Die Sodomie wird
weder in Deutschland noch in der Schweiz durch das Strafgesetzbuch noch
durch die Strafbestimmungen des Tierschutzgesetzes ausdrücklich verboten.
Allenfalls gelangt bei entsprechenden Praktiken der Tatbestand der
Tiermisshandlung nach zur Anwendung. Hierfür muss das betroffene Tier im
Rahmen der Unzucht aber nachweislich misshandelt misshandelt,
überanstrengt, qualvoll oder mutwillig getötet worden sein, was die
Strafuntersuchungsbehörden in der Praxis regelmässig vor erhebliche
Beweisprobleme stellt.
Nach Art. 197 des
Schweizer Strafgesetzbuches strafbar ist jedoch eine Reihe von Handlungen
mit Schriften, Bild- oder Tonaufnahmen, Abbildungen oder ähnlichen
Gegenständen, die sexuelle Praktiken mit Tieren zum Inhalt haben, ohne dass
damit ein schutzwürdiger kultureller oder wissenschaftlicher Wert verbunden
wäre (sog. harte Pornographie). Als im Sinne der Bestimmung pornographisch
gilt eine Darstellung dann, wenn sie einseitig darauf angelegt ist, beim
Konsumenten geschlechtliche Erregung hervorzurufen und Tiere
unmissverständlich und direkt sichtbar in eine sexuelle Handlung mit einem
Menschen unter Einbezug dessen Genitalien integriert werden. Nicht als tatbestandsmässig
erachtete das Schweizer Bundesgericht hingegen etwa das versteckte Tun
eines Schäferhundes unter dem Rocke der dadurch augenfällig entzückten
Julia in einem - hingegen aus anderen Gründen als unzüchtig beurteilten -
Film. Anderseits erfüllt auch nicht jede sexuelle Handlung mit Tieren
automatisch den Straftatbestand der Tierquälerei nach Art. 27 TSchG.
Unter einer
Strafandrohung von Gefängnis oder Busse untersagt Art. 197 Ziff. 3 des
Schweizer StGB ausdrücklich das Herstellen, Einführen, Lagern,
Inverkehrbringen, Anpreisen, Ausstellen, Anbieten, Zeigen, Überlassen oder
Zugänglichmachen entsprechender Produkte. Während deren Erwerb und Besitz
zuvor erlaubt waren, ist das Verbot der harten Pornographie im Jahre 2002
verschärft worden. Aufgrund des neu eingefügten Art. 197 Abs. 3bisStGB
wird nun auch mit bis zu einem Jahr Gefängnis oder Busse bestraft, wer
entsprechende Produkte besitzt, erwirbt oder sich auf irgendeine Weise
(bspw. über elektronische Mittel wie Internet) beschafft.
Anstössiger Umgang mit
Tieren bedeutet grundsätzlich eine Verletzung der kreatürlichen Würde. Im
Rahmen der Revision des Schweizer Tierschutzgesetzes wird daher u.a. auch
ein Verbot der Sodomie und ähnlicher sexuell motivierter Handlungen mit
Tieren sowie der Gewöhnung von Tieren an entsprechende Vorgänge verlangt.
Denkbar wäre dabei ein Straftatbestand,
der sich an das Verbot von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187
StGB) anlehnt.
Literaturhinweise zur Sodomie
Copyright
Dr.
iur. A. F. Goetschel, Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Stiftung für das
Tier im Recht, Zürich.
Dr.
iur. G. Bolliger, Wissenschaftlicher Mitarbeiter der Stiftung für das Tier
im Recht, Zürich.

An dieser Stelle
möchten wir Dr.iur. A. F. Goetschel und Dr. iur. G. Bolliger für ihren
Beitrag danken. Besonders danken möchten wir Dr. iur. A. F. Goetschel,
Geschäftsführer der Stiftung für das Tier im Recht, für seine offene,
freundliche und hilfreiche Unterstützung.
Weitere Publikationen
der Autoren (Auswahl)
- Goetschel
Antoine F., Kommentar zum Eidgenössischen Tierschutzgesetz, Verlag Paul
Haupt Bern/Stuttgart, 1986, 315 S.; Geleitwort von Richard Steiner,
damaligen Präsidenten des Schweizer Tierschutz STS;
- ders.,
Erlass-Sammlung zum Schweizer Tierschutzrecht, Verlag Paul Haupt
Bern/Stuttgart, 1987, 714 S.; Geleitwort von Peter Gafner, damaligem
Direktor des Bundesamtes für Veterinärwesen;
- ders.,
Tierschutz und Grundrechte, dargestellt am Verhältnis zwischen der
eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung und den Grundrechten der
persönlichen Freiheit, Wissenschaftsfreiheit und der Religionsfreiheit,
Diss., Verlag Paul Haupt Bern/Stuttgart, 1989, 130 S.;
- Goetschel
Antoine F./Sinan Odok, Erlass-Sammlung zum Schweizerischen Tierschutzrecht,
Ergänzungsband 1, Verlag Paul Haupt Bern/Stuttgart, 1991, 328 S.;
- Goetschel
Antoine F. (Hrsg.): Recht und Tierschutz, Hintergründe - Aussichten, mit
Beiträgen von Helmut Holzhey, Birgitta Albisser, Samuel Debrot, Thomas
Fleiner, Crescentia Freudling, Antoine F. Goetschel, Marty L. Hamburger,
Peter Heer, Martin Killias, Peter Saladin, Karl Spühler, Verlag Paul Haupt
Bern/Stuttgart/Wien, 1993, 310 S.;
- Bolliger
Gieri, Europäisches Tierschutzrecht – Tierschutzbestimmungen des Europarats
und der Europäischen Union (mit einer ergänzenden Darstellung des
schweizerischen Rechts), Schriften zum Europarecht, Band 22, Schulthess
Juristische Medien AG Zürich, Stämpfli Verlag AG, Bern, 475 S.;
- Goetschel
Antoine F., Hitz Dieter, Naef Christine: Unser Hund - Praktische Tipps zu
Haltung, Gesundheit und Rechtsfragen; Ein Ratgeber aus der
Beobachter-Praxis, Beobachter-Ratgeber, Zürich, 2001;
- Kluge Hans Georg (Hrsg.), Antoine F. Goetschel, Hans Georg Kluge,
Eisenhart von Loeper, Kerstin Reckewell und Jost- Dietrich Ort: Kommentar
zum deutschen Tierschutzgesetz, Kapitel Tierversuche, Gentechnologie und
Tierzucht; Mitwirkung bei der Einführung und den rechtspolitischen
Postulate im Tierschutz, Kohlhammer-Verlag, Stuttgart (2002);
- In
Bearbeitung: Goetschel Antoine F. und Bolliger Gieri: Das Tier im Recht -
99 Stichworte von A - Z; Herbst 2003 beim orell füssli-Verlag.
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