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Sexueller Missbrauch an Tieren

 

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Schweiz

Neue Rechtslage seit dem 1. September 2008 in Kraft

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Sodomie

1. Allgemeines. Als Sodomie wird allgemein Geschlechtsverkehr mit Tieren bezeichnet, wofür in der Praxis vor allem Heim- und landwirtschaftliche Nutztiere missbraucht werden. Da der Begriff sowohl historisch als auch heutzutage noch in vielen Kulturen für eine Vielzahl von Arten der Sexualität (insbesondere für Pädophilie, Inzest oder Homosexualität) verwendet wird, ist die Bezeichnung Zoophilie (Tierliebe) für Geschlechtsverkehr mit Tieren jedoch korrekter. Ist es für den Täter erregend, Tieren Schmerzen zuzufügen oder sie zu töten, spricht man ausserdem von Zoosadismus (gewalttätige Sodomie).

 

Über das tatsächliche Ausmass des gesellschaftlich weitgehend tabuisierten Themas lässt sich nur spekulieren. Aufgrund hoher vermuteter Dunkelziffern sind entsprechende Praktiken aber wohl weit verbreiteter als gemeinhin angenommen. Amerikanischen Studien zufolge sollen rund 8 Prozent der Männer und über 3 Prozent der Frauen zumindest schon einmal geschlechtlichen Umgang mit Tieren gehabt haben, wobei sich die Zahl in ländlichen Gegenden auf 17 Prozent erhöht und der Hund in der entsprechenden "Beliebtheitsskala" an erster Stelle steht.

 

 

2. Rechtliche Erfassung. Die Sodomie wird weder in Deutschland noch in der Schweiz durch das Strafgesetzbuch noch durch die Strafbestimmungen des Tierschutzgesetzes ausdrücklich verboten. Allenfalls gelangt bei entsprechenden Praktiken der Tatbestand der Tiermisshandlung nach zur Anwendung. Hierfür muss das betroffene Tier im Rahmen der Unzucht aber nachweislich misshandelt misshandelt, überanstrengt, qualvoll oder mutwillig getötet worden sein, was die Strafuntersuchungsbehörden in der Praxis regelmässig vor erhebliche Beweisprobleme stellt.

 

Nach Art. 197 des Schweizer Strafgesetzbuches strafbar ist jedoch eine Reihe von Handlungen mit Schriften, Bild- oder Tonaufnahmen, Abbildungen oder ähnlichen Gegenständen, die sexuelle Praktiken mit Tieren zum Inhalt haben, ohne dass damit ein schutzwürdiger kultureller oder wissenschaftlicher Wert verbunden wäre (sog. harte Pornographie). Als im Sinne der Bestimmung pornographisch gilt eine Darstellung dann, wenn sie einseitig darauf angelegt ist, beim Konsumenten geschlechtliche Erregung hervorzurufen und Tiere unmissverständlich und direkt sichtbar in eine sexuelle Handlung mit einem Menschen unter Einbezug dessen Genitalien integriert werden. Nicht als tatbestandsmässig erachtete das Schweizer Bundesgericht hingegen etwa das versteckte Tun eines Schäferhundes unter dem Rocke der dadurch augenfällig entzückten Julia in einem - hingegen aus anderen Gründen als unzüchtig beurteilten - Film. Anderseits erfüllt auch nicht jede sexuelle Handlung mit Tieren automatisch den Straftatbestand der Tierquälerei nach Art. 27 TSchG.

 

Unter einer Strafandrohung von Gefängnis oder Busse untersagt Art. 197 Ziff. 3 des Schweizer StGB ausdrücklich das Herstellen, Einführen, Lagern, Inverkehrbringen, Anpreisen, Ausstellen, Anbieten, Zeigen, Überlassen oder Zugänglichmachen entsprechender Produkte. Während deren Erwerb und Besitz zuvor erlaubt waren, ist das Verbot der harten Pornographie im Jahre 2002 verschärft worden. Aufgrund des neu eingefügten Art. 197 Abs. 3bisStGB wird nun auch mit bis zu einem Jahr Gefängnis oder Busse bestraft, wer entsprechende Produkte besitzt, erwirbt oder sich auf irgendeine Weise (bspw. über elektronische Mittel wie Internet) beschafft.

 

 

Anstössiger Umgang mit Tieren bedeutet grundsätzlich eine Verletzung der kreatürlichen Würde. Im Rahmen der Revision des Schweizer Tierschutzgesetzes wird daher u.a. auch ein Verbot der Sodomie und ähnlicher sexuell motivierter Hand­lungen mit Tieren sowie der Gewöhnung von Tieren an entsprechende Vorgänge verlangt. Denkbar wäre dabei ein Straftatbe­stand, der sich an das Verbot von sexu­ellen Handlungen mit Kin­dern (Art. 187 StGB) anlehnt.

 

Literaturhinweise zur Sodomie

 

Copyright

Dr. iur. A. F. Goetschel, Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Stiftung für das Tier im Recht, Zürich.                               

Dr. iur. G. Bolliger, Wissenschaftlicher Mitarbeiter der Stiftung für das Tier im Recht, Zürich.

 

 

 

 

 

 

 

An dieser Stelle möchten wir Dr.iur. A. F. Goetschel und Dr. iur. G. Bolliger für ihren Beitrag danken. Besonders danken möchten wir Dr. iur. A. F. Goetschel, Geschäftsführer der Stiftung für das Tier im Recht, für seine offene, freundliche und hilfreiche Unterstützung.

 

Weitere Publikationen der Autoren (Auswahl)

- Goetschel Antoine F., Kommentar zum Eidgenössischen Tierschutzgesetz, Verlag Paul Haupt Bern/Stuttgart, 1986, 315 S.; Geleitwort von Richard Steiner, damaligen Präsidenten des Schweizer Tierschutz STS;

- ders., Erlass-Sammlung zum Schweizer Tierschutzrecht, Verlag Paul Haupt Bern/Stuttgart, 1987, 714 S.; Geleitwort von Peter Gafner, damaligem Direktor des Bundesamtes für Veterinärwesen;

- ders., Tierschutz und Grundrechte, dargestellt am Verhältnis zwischen der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung und den Grundrechten der persönlichen Freiheit, Wissenschaftsfreiheit und der Religionsfreiheit, Diss., Verlag Paul Haupt Bern/Stuttgart, 1989, 130 S.;

- Goetschel Antoine F./Sinan Odok, Erlass-Sammlung zum Schweizerischen Tierschutzrecht, Ergänzungsband 1, Verlag Paul Haupt Bern/Stuttgart, 1991, 328 S.;

-  Goetschel Antoine F. (Hrsg.): Recht und Tierschutz, Hintergründe - Aussichten, mit Beiträgen von Helmut Holzhey, Birgitta Albisser, Samuel Debrot, Thomas Fleiner, Crescentia Freudling, Antoine F. Goetschel, Marty L. Hamburger, Peter Heer, Martin Killias, Peter Saladin, Karl Spühler, Verlag Paul Haupt Bern/Stuttgart/Wien, 1993, 310 S.;

- Bolliger Gieri, Europäisches Tierschutzrecht – Tierschutzbestimmungen des Europarats und der Europäischen Union (mit einer ergänzenden Darstellung des schweizerischen Rechts), Schriften zum Europarecht, Band 22, Schulthess Juristische Medien AG Zürich, Stämpfli Verlag AG, Bern, 475 S.;

- Goetschel Antoine F., Hitz Dieter, Naef Christine: Unser Hund - Praktische Tipps zu Haltung, Gesundheit und Rechtsfragen; Ein Ratgeber aus der Beobachter-Praxis, Beobachter-Ratgeber, Zürich, 2001;
 
- Kluge Hans Georg (Hrsg.), Antoine F. Goetschel, Hans Georg Kluge, Eisenhart von Loeper, Kerstin Reckewell und Jost- Dietrich Ort: Kommentar zum deutschen Tierschutzgesetz, Kapitel Tierversuche, Gentechnologie und Tierzucht; Mitwirkung bei der Einführung und den rechtspolitischen Postulate im Tierschutz, Kohlhammer-Verlag, Stuttgart (2002);

- In Bearbeitung: Goetschel Antoine F. und Bolliger Gieri: Das Tier im Recht - 99 Stichworte von A - Z; Herbst 2003 beim orell füssli-Verlag.

 

 

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