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Sexueller Missbrauch an Tieren

 

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Großbritannien

 

Zur Zeit beschäftigt sich das britische Parlament mit einer Sexualstrafrechtsrevision  der „Sexual Offences Act“, so daß auch die Frage der Strafwürdigkeit sexuellen Handlungen des Menschen mit Tieren erneut diskutiert wird.

 

Im Juli 2000 wurden die Empfehlungen des Strafrechtsänderungsausschusses veröffentlicht: 

Empfehlung 57 lautet: „A specific offence of bestiality should be retained” (Setting the boundaries, S. 127) Damit sprach sich der Ausschuß für die Übernahme des Straftatbestands der Bestialität in das neue Sexualstrafgesetz aus.

 

Seit 1956 ist Sodomie („buggery“) in Großbritannien strafbar und konnte mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe geahndet werden (Sexual Offences Act, 1956, Section 12 (1)).

„Buggery“ wurde definiert als analer Geschlechtsverkehr zwischen Männern oder zwischen Mann und Frau oder als analer und vaginaler Geschlechtsverkehr mit einem Tier, vollzogen durch einen Mann oder eine Frau.

 

Das alte Strafmaß sollte allerdings nach Ansicht des Änderungsausschusses auf 5 Jahre reduziert werden, da die drastische Höhe einer lebenslangen Haftstrafe nicht mehr zeitgemäß ist. Diskutiert wurde einerseits, ob es sich bei der Bestialität tatsächlich um kriminelles Verhalten handelt und -falls ja-, dieses Verhalten weiterhin einen Straftatbestand im Sexualstrafrecht darstellen soll oder aber in das Tierschutzgesetz aufgenommen werden sollte. Im Vergleich zur deutschen Argumentation aus dem Jahre 1969 (Deutscher Bundestag, Drucksache V/4094) bestätigte der Ausschuß  sowohl die Kriminalität des Verhaltens als auch die notwendige Ahndung durch das Sexualstrafrecht.

 

Begründet wurde diese Entscheidung, wie folgt:

1.       Bestialität verstößt gegen die Würde des Tieres und des Menschen.

2.       Das Tier kann keine freie Zustimmung zu sexuellen Handlungen geben.

3.       Bestialität ist vorrangig eine Sexualstraftat, die ein zutieft gestörtesVerhalten widerspiegelt und sie ist keinesfalls nur der Ausdruck von Einsamkeit und Nähe.

4.       Es wurde bewiesen, daß es eine Verbindung zwischen Tiermissbrauch und Sexualstraftaten existiert.

5.       Forschungen haben gezeigt, daß es eine Verbindung zwischen Tiermissbrauch und Kindesmissbrauch gibt.

6.       In einigen Fällen beeinhalteten schwere Gewaltdelikte gegen Pferde ebenfalls sexuelle Handlungen.

7.       Das gesellschaftliche Empfinden offenbart eine tiefe Abscheu gegen dieses Verhalten.

 

 

Die öffentlichen Stellungnahmen (38 insgesamt) zu der vom Revisionsausschuss abgegeben Empfehlung, Bestialität als Straftatbestand in das Sexualstrafrecht zu übernehmen, zeigten, daß

die Mehrheit, nämlich 27, dafür stimmten. 11 Stimmen waren dagegen. Einige, weil sie die Ansicht vertraten, Bestialität sollte durch das Tierschutz- statt durch das Sexualstrafrecht geahndet werden.

 

Die Regierung stimmte der Empfehlung ebenfalls zu. Sie fügte jedoch hinzu, daß das Gesetz geschlechtsneutral formuliert werden sollte und das Eindringen in ein Tier ebenso geahnet werden sollte, wie das Veranlassen und Zulassen dieses Aktes durch das Tier. 

 

Auf der Grundlage der Empfehlungen veröffentlichte die Regierung im November 2002 ihre Revisionsvorschläge in „Protecting the Public“, in denen allerdings das vom Ausschuss vorgeschlagene Strafmaß von 5 auf  maximal 2 Jahre herabgesetzt war.

 

Am 28. Januar 2003 wurde der neue Gesetzentwurf zum Sexualstrafrecht (Sexual Offences Bill [HL]) dem Parlament vorgelegt.

In Teil 1 des Entwurfs (Abschnitt 72), wird die Strafwürdigkeit der Bestialität als „Geschlechtsverkehr mit einem Tier“ rechtlich bestimmt.

In Unterabschnitt 1 wird das vorsätzliche und fahrlässige anale und vaginale Eindringen (Penetration) in ein Tier durch den Penis einer Person als strafbare Handlung definiert;

in Abschnitt 2 das Veranlassen und Zulassen des analen oder vaginalen Eindringens in einen Menschen durch den Penis eines Tieres.

 

Abschnitt 3 sieht ein Strafmaß von maximal 6 Monaten, Geldstrafe oder beides im Falle der Verurteilung durch einen Einzelrichter und maximal 2 Jahre im Falle der Verurteilung durch ein Geschworenengericht vor.

 

Zur Zeit wird der Gesetzentwurf noch in den beiden Häusern des Parlaments debattiert und teilweise abgeändert. Das Ergebnis in seiner endgültig

beschlossenen Fassung (Sexual Offences Act) bleibt abzuwarten. (Stand: August 2003)

 

Quelle: Home Office, Great Britain, 2000-2003

 

Ergänzung:

Sexual Offences Bill wurde am 20. November in seiner jetzigen Form  beschlossen und tritt im Mai 2004 als Sexual Offences Act in Kraft.

Sexual Offences Act: “Sexual intercourse with an animal”, Abschnitt 69.

 

 

Englischer Originaltext

 

Home Office

 

 

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     Geändert: 2.12.2003