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Großbritannien
Zur Zeit beschäftigt
sich das britische Parlament mit einer Sexualstrafrechtsrevision der „Sexual Offences Act“, so daß auch die
Frage der Strafwürdigkeit sexuellen Handlungen des Menschen mit Tieren
erneut diskutiert wird.
Im Juli 2000 wurden die
Empfehlungen des Strafrechtsänderungsausschusses veröffentlicht:
Empfehlung 57 lautet:
„A specific offence of bestiality should be retained” (Setting the
boundaries, S. 127) Damit sprach sich der Ausschuß für die Übernahme des
Straftatbestands der Bestialität in das neue Sexualstrafgesetz aus.
Seit 1956 ist Sodomie
(„buggery“) in Großbritannien strafbar und konnte mit einer lebenslangen
Freiheitsstrafe geahndet werden (Sexual Offences Act, 1956, Section 12
(1)).
„Buggery“ wurde
definiert als analer Geschlechtsverkehr zwischen Männern oder zwischen Mann
und Frau oder als analer und vaginaler Geschlechtsverkehr mit einem Tier,
vollzogen durch einen Mann oder eine Frau.
Das alte Strafmaß
sollte allerdings nach Ansicht des Änderungsausschusses auf 5 Jahre
reduziert werden, da die drastische Höhe einer lebenslangen Haftstrafe
nicht mehr zeitgemäß ist. Diskutiert wurde einerseits, ob es sich bei der
Bestialität tatsächlich um kriminelles Verhalten handelt und -falls ja-,
dieses Verhalten weiterhin einen Straftatbestand im Sexualstrafrecht
darstellen soll oder aber in das Tierschutzgesetz aufgenommen werden
sollte. Im Vergleich zur deutschen Argumentation aus dem Jahre 1969
(Deutscher Bundestag, Drucksache V/4094) bestätigte der Ausschuß sowohl die Kriminalität des Verhaltens
als auch die notwendige Ahndung durch das Sexualstrafrecht.
Begründet wurde diese
Entscheidung, wie folgt:
1. Bestialität
verstößt gegen die Würde des Tieres und des Menschen.
2. Das
Tier kann keine freie Zustimmung zu sexuellen Handlungen geben.
3. Bestialität
ist vorrangig eine Sexualstraftat, die ein zutieft gestörtesVerhalten
widerspiegelt und sie ist keinesfalls nur der Ausdruck von Einsamkeit und
Nähe.
4. Es
wurde bewiesen, daß es eine Verbindung zwischen Tiermissbrauch und
Sexualstraftaten existiert.
5. Forschungen
haben gezeigt, daß es eine Verbindung zwischen Tiermissbrauch und
Kindesmissbrauch gibt.
6. In
einigen Fällen beeinhalteten schwere Gewaltdelikte gegen Pferde ebenfalls
sexuelle Handlungen.
7. Das
gesellschaftliche Empfinden offenbart eine tiefe Abscheu gegen dieses
Verhalten.
Die öffentlichen
Stellungnahmen (38 insgesamt) zu der vom Revisionsausschuss abgegeben
Empfehlung, Bestialität als Straftatbestand in das Sexualstrafrecht zu
übernehmen, zeigten, daß
die Mehrheit, nämlich
27, dafür stimmten. 11 Stimmen waren dagegen. Einige, weil sie die Ansicht
vertraten, Bestialität sollte durch das Tierschutz- statt durch das
Sexualstrafrecht geahndet werden.
Die Regierung stimmte
der Empfehlung ebenfalls zu. Sie fügte jedoch hinzu, daß das Gesetz
geschlechtsneutral formuliert werden sollte und das Eindringen in ein Tier
ebenso geahnet werden sollte, wie das Veranlassen und Zulassen dieses Aktes
durch das Tier.
Auf der Grundlage der
Empfehlungen veröffentlichte die Regierung im November 2002 ihre
Revisionsvorschläge in „Protecting the Public“, in denen allerdings das vom
Ausschuss vorgeschlagene Strafmaß von 5 auf maximal 2 Jahre herabgesetzt war.
Am 28. Januar 2003
wurde der neue Gesetzentwurf zum Sexualstrafrecht (Sexual Offences Bill
[HL]) dem Parlament vorgelegt.
In Teil 1 des Entwurfs
(Abschnitt 72), wird die Strafwürdigkeit der Bestialität als
„Geschlechtsverkehr mit einem Tier“ rechtlich bestimmt.
In Unterabschnitt 1
wird das vorsätzliche und fahrlässige anale und vaginale Eindringen
(Penetration) in ein Tier durch den Penis einer Person als strafbare
Handlung definiert;
in Abschnitt 2 das
Veranlassen und Zulassen des analen oder vaginalen Eindringens in einen
Menschen durch den Penis eines Tieres.
Abschnitt 3 sieht ein Strafmaß von maximal 6 Monaten,
Geldstrafe oder beides im Falle der Verurteilung durch einen Einzelrichter
und maximal 2 Jahre im Falle der Verurteilung durch ein Geschworenengericht
vor.
Zur Zeit wird der
Gesetzentwurf noch in den beiden Häusern des Parlaments debattiert und
teilweise abgeändert. Das Ergebnis in seiner endgültig
beschlossenen Fassung
(Sexual Offences Act) bleibt abzuwarten. (Stand: August 2003)
Quelle: Home Office, Great Britain, 2000-2003
Ergänzung:
Sexual Offences Bill
wurde am 20. November in seiner jetzigen Form beschlossen und tritt im Mai 2004 als Sexual Offences Act in
Kraft.
Sexual
Offences Act: “Sexual intercourse with an animal”, Abschnitt 69.
Englischer
Originaltext
Home Office
Geändert:
2.12.2003
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