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Print Version VTL Verschwiegenes
Tierleid VTL Sexueller Missbrauch Sexuelle Handlungen mit
Tieren: Die Rechtslage in Deutschland – ein Überblick. Bis zum 1. September
1969 waren sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren strafbar. Geregelt wurde die
Strafbarkeit durch den § 175 b des damaligen Strafgesetzbuches.
Der § 175 b lautete: „Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen
mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.“ Im Zuge der 1.
Strafrechtsreform, die eine Änderung des geltenden Sexualstrafrechts
bewirkte, wurde die Strafbarkeit der „Unzucht mit Tieren“ aufgehoben. Diese Aufhebung der
Strafbarkeit wurde seinerzeit vom Sonderausschuß für die
Strafrechtsreform mit den folgenden Worten begründet: „Die Strafvorschrift
über die Unzucht mit Tieren, deren Streichung vorgeschlagen wird, hat
gegenwärtig in der gerichtlichen Praxis nur noch eine geringe Bedeutung. Die Täter sind nach
ihrer abnormen psychischen Verfassung selten mit Strafandrohung anzusprechen.
Kriminalpolitische Gründe für die Beibehaltung der Strafvorschrift sind nicht
vorhanden. Daß der Täter sich durch die Unzucht mit Tieren selbst entwürdigt,
ist kein hinreichender Anlaß für eine Bestrafung. Beobachtungen, daß Täter,
die wegen Unzucht mit Tieren aufgefallen sind, später zum Teil auch andere
Sexualdelikte verüben, vermögen nach überwiegender Ansicht im Sonderausschuß
eine Strafvorschrift gegen Unzucht mit Tieren nicht zu rechtfertigen. Wird
das Tier durch die unzüchtige Handlung gequält oder roh mißhandelt, so kommt
eine Bestrafung wegen Tierquälerei in Betracht. Fremdes Eigentum an dem Tier
ist durch die Strafvorschriften über Sachbeschädigung geschützt.“ (Deutscher
Bundestag 1969, Drucksache V/4084, S. 33) Noch 7 Jahre zuvor, im
Jahre 1962, sah ein anderer Entwurf zur Strafrechtsänderung eine Verschärfung
der Mindeststrafe bei gleichzeitiger Verringerung der Höchststrafe für
Sodomie vor. Außerdem sollte „Tierquälerei“ ausdrücklich ins Strafgesetzbuch
aufgenommen werden, weil der „Unrechtsgehalt“ tierquälerischen Verhaltens „im
allgemeinen Volksbewußtsein verankert sei“. Man vertrat die Ansicht, daß das Tier
selbst geschützt werden sollte und hoffte, dies durch die Aufnahme der Tierquälerei
ins Strafgesetzbuch rechtlich zu verwirklichen. Die Begründung von 1969
zeigt deutlich, daß man sich dieser Sichtweise von 1962, die einen ethischen
Tierschutz, - der das Tier des Tieres wegen schützt -, fordert, nicht
anschließen wollte. Das sittliche Empfinden des Menschen für das Tier, der
„Unrechtsgehalt im allgemeinen Volksbewußtsein“, war nicht relevant. Statt
dessen wird auf das Tier als Gegenstand einer Sachbeschädigung Bezug
genommen, als Eigentum und nicht als schützenwertes Lebewesen um seiner
selbst willen. Außerdem wird ein ausreichender Schutz des Tieres durch das
damalige Tierschutzgesetz behauptet. Sicherlich, auch der
§175 b StGB war in seinem Grundgedanken nicht auf den Schutz des Tieres
gerichtet, sondern auf die Würde des Menschen, seine eigene und die
der anderen, die bis 1969 durch die Sodomie verletzt werden konnte. Geschützt
wurde das Tier jedoch mittelbar, weil die sodomitische Handlung
selbst, das heißt unabhängig davon, ob dem Tier dadurch tatsächlich verletzt
wurde, strafbar war. Diesen mittelbaren gesetzlichen Schutz hat jedes Tier
im Jahre 1969 verloren. Folglich kann nun jedes Tier vom Menschen für die
Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse genutzt werden, das heißt: In
seiner heutigen Rechtsstellung darf das Tier Lust- und Sexualobjekt des
Menschen sein. Sein Schutz vor dem Ausleben menschlicher Bedürfnisse ist
auf körperlich schmerzhafte sexuelle
Übergriffe durch den Menschen beschränkt. Das heißt, dieser
tierschutzrechtliche Schutz greift nur, wenn ihm durch die sexuelle Handlung nachweislich
erhebliche Schmerzen durch Verletzungen zugefügt werden (TierSchG §§ 17, 18). Bereits 1970 wies KAMM
darauf hin, daß die Annahme, das Tier sei durch das Tierschutzgesetz
ausreichend vor sexuellen Handlungen geschützt, unzutreffend ist. Sie untersuchte 50
Fälle, die in den Jahren vor 1969 von den zuständigen Gerichten abgeurteilt
wurden und stellte fest, daß aufgrund der Aufhebung des § 175 b StGB statt in
50 nur noch in 30 Fällen die am Tier begangenen sexuellen Handlungen
rechtswirksam verurteilt werden könnten. (KAMM, S. 64 f.) Aus den Untersuchungen
von WEIDNER aus dem Jahre 1972 geht hervor, daß von 474 amtlich
bekanntgewordener Fälle 29,1% auf Sodomie, das heißt ohne nachweisbare
Schmerzen, entfallen. 56,1% haben sadistischen Charakter und in 14,6% der
Fälle kommt es sowohl zu sadistischen als auch sexuellen Übergriffen
(WEIDNER, S. 32). 1990 folgert STETTNER: „Das TierSchG schützt Tiere nur in
diesen 70%; in ca. 30% aller Fälle – Sodomie – ist das Tier hingegen
schutzlos“ (STETTNER, S. 172). Der „70%“ Schutz des
Tieres wird insbesondere durch § 17 des TierSchG gewährleistet. Wenn nämlich
ein Täter aus Roheit dem Tier erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt
(§ 17 Nr. 2a) oder aber länger anhaltende oder sich wiederholende
erhebliche Schmerzen oder Leiden beim Tier verursacht (§ 17 Nr. 2 b), kann er
mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
werden. Sollte das Tier durch die Handlungen getötet werden, kommt § 17 Nr. 1
in Betracht. In den Fällen, wo nach
Prüfung des Tatbestandes nach § 17 TierSchG eine Ahndung als Straftat
nicht möglich ist, bleibt zu prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit nach §
18 vorliegt. Wird die sexuelle Handlung von einer Person begangen, die nicht
Tierhalter im Sinne des TierSchG §18 Nr. 1 ist, also von einem Fremden,
dann ist die Tat nur dann ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld
geahndet werden, wenn diese Person die erheblichen tierlichen Schmerzen,
Leiden oder Schäden vorsätzlich und ohne vernünftigen Grund zugefügt
hat (STETTNER). Bedingter Vorsatz des Täters genügt für die
Schuldfähigkeit. Das heißt, es muß nachgewiesen werden, daß der Täter die
Verletzungen, die durch die sexuellen Handlungen verursacht wurden - wie z.B.
Schleimhautabschürfungen, Schwellungen der Scheiden- oder Mastdarmschleimhaut
- für möglich hielt und sie billigend in Kauf nahm. Kann der
bedingte Vorsatz nicht bewiesen werden, kommt nur die fahrlässige
Verletzung, die nach dem TierSchG § 18 (2) nicht strafbar ist, in Betracht. Wird dieselbe Handlung
jedoch vom Tierhalter im Sinne des TierSchG § 18 Nr. 1 verübt, so
reicht das fahrlässige Zufügen von erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden
ohne vernünftigen Grund. Im Vergleich zum
Tierschutzschutzgesetz stehen bei der strafbaren Sachbeschädigung (§
303 StGB) allein die eigentumsrechtlichen Interessen des Tiereigentümers
im Vordergrund. Das heißt, § 303 StGB
beabsichtigt nicht das Tier selbst zu schützen, sondern das Eigentum
am Tier - bestraft wird dessen vorsätzliche
und rechtswidrige Beschädigung und Zerstörung. Im Gegensatz zum
Tierschutzgesetz reicht hier bereits eine nicht ganz unerhebliche
Beeinträchtigung der Sache „Tier“. Mit anderen Worten: erhebliche Schmerzen,
Leiden oder Schäden des Tieres müssen weder zugefügt noch bewiesen werden,
damit der eigentumsrechtliche Schutz greift. Im Hinblick auf die
Strafverfolgung sexuellen Mißbrauchs scheint der Strafantrag wegen Sachbeschädigung
auf den ersten Blick eine geringere Hürde darzustellen, da bereits
geringfügige Beschädigungen eine Strafverfolgung ermöglichen. Dennoch, die
strafbare Sachbeschädigung ist nur ein begrenzt mittelbarer Schutz für
das Tier. Damit dieser mittelbare Schutz auch greift, muß der Tiereigentümer selbst
Strafanzeige erstatten (Antragsdelikt).Verzichtet er aber aus persönlichen
Gründen, wie z.B. vorhandener Schamgefühle, auf die Anzeige, kommt dieser
mittelbare Schutz natürlich nicht zum Tragen. Im Vergleich dazu ist eine
Strafbarkeit nach - und nur
nach - dem Tierschutzgesetz auch bei fehlendem Strafantrag durch den
Eigentümer gegeben (KLUGE - ORT/RECKEWELL § 17 Rn 205). Jedoch greift dieser unmittelbare
Schutz des Tieres durch das Tierschutzgesetz eben erst dann, wenn der Täter
dem Tier statt der erwähnten geringfügigen Verletzungen erhebliche
Verletzungen zufügt. Aus der Sicht des Tiereigentümers fragt sich, ob der
sexuelle Mißbrauch an seinem Tier - unabhängig von der Schwere der
Verletzungen - überhaupt toleriert werden kann und muß. Des weiteren setzt die
Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung eine rechtswidrige Beschädigung
des Tieres voraus. Rechtswidrigkeit entfällt jedoch durch die Einwilligung
des Tiereigentümers in die Schädigung. Ist der Eigentümer mit den sexuellen
Praktiken einverstanden oder ermutigt sie sogar, um sich selbst sexuell zu
erregen, liegt keine strafbare Sachbeschädigung vor. Allerdings: Die
Einwilligung des Tiereigentümers zur Schädigung seines Tieres durch einen
Dritten wird durch das Tierschutzgesetz begrenzt. Tierquälerei im Sinne des
Tierschutzgesetzes §§ 17,18 kann durch Einwilligung des Tiereigentümers nie
gerechtfertigt werden, aber dennoch existiert in diesem Fall ein Raum für
Schmerzen, Leiden oder Schäden, solange sie nicht die tierschutzrelevante
Grenze der Erheblichkeit überschreiten. Wird das Tier nicht
durch einen Fremden, sondern vom Tiereigentümer selbst sexuell
mißbraucht und dabei verletzt, liegt selbstverständlich keine
Sachbeschädigung vor, weil das eigene und nicht ein fremdes Tier verletzt
wurde. Hier kann nur das Tierschutzgesetz greifen. Folglich ist der Tatbestand nach §§ 17, 18
TierSchG zu prüfen, um eine etwaige Strafverfolgung des Tiereigentümers
einzuleiten. Denn weder die Einwilligung des Tiereigentümers zum sexuellen
Mißbrauch durch einen Dritten noch die vom
Tiereigentümer selbst verübten sexuellen Übergriffe rechtfertigen
einen Verstoß gegen das geltende Tierschutzgesetz. Zusammenfassend läßt
sich sagen, daß der Tiereigentümer sein Eigentum am Tier durch einen von ihm
selbst gestellten Strafantrag schützen kann. Voraussetzung für den Erfolg ist
der Nachweis zumindest geringfügiger Beeinträchtigungen des Tieres, bedingter
Vorsatz und Obwohl seit 1990 das
Tier nach § 90 a BGB zivilrechtlich keine Sache mehr ist, wird es strafrechtlich
den Sachen gleichgestellt. Das heißt, hinsichtlich der strafrechtlichen
Ahndung des Täters können anscheinend die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes
(§§ 17, 18) oder des Strafgesetzbuches (§ 303 StGB, Sachbeschädigung)
zur Anwendung kommen, da der Täter durch die Verletzung/Tötung des Tieres
sowohl gegen das Tierschutzgesetz als auch gegen das Strafgesetz verstoßen
hat. Nach ORT/RECKEWELL wird bei der hier vorliegenden Gesetzeskonkurrenz
durchgängig Tateinheit angenommen; eine Ansicht, die nicht nur zu allgemein,
sondern auch nicht allen Fallgestaltungen gerecht wird (KLUGE – ORT/RECKEWELL
§ 17 Rn 203). Ob das Delikt durch das
Strafgesetz oder Tierschutzgesetz geahndet wird, erschließt sich nach
ORT/RECKEWELL durch den Vorrang des Tatbestandes. Als vorrangig
anzusehen ist das Gesetz/Tatbestand, durch welchen „das deliktische Geschehen
erschöpfend erfasst und abgegolten ist“. Des weiteren ergibt er sich aus der
„Zielrichtung der strafbaren Handlung wie aus der Planung und Vorsatz der
Tat“. Konsequent folgern ORT/RECKEWELL: „Somit ist bei Tötung oder Verletzung
eines fremden Tieres grundsätzlich allein eine Strafbarkeit nach dem TierSchG
gegeben, da die Zielrichtung des Angriffes regelmäßig gegen das Tierwohl
gerichtet ist, weshalb der Schutzgedanke vorgeht und dieses die höhere
Strafdrohung enthält“ (KLUGE - ORT/RECKEWELL § 17 Rn 205). Diese konsequente
Schlußfolgerung wird jedoch nicht überall gezogen. SCHEDEL-STUPPERICH
spricht in diesem Zusammenhang von einer eher „janusköpfigen Behandlung“ des
Tieres, die „nicht nur bei Laien für Verwirrung“sorgt. „Auch aus den Gruppen
der Polizei und Staatsanwaltschaften sind nach wie vor Stimmen zu hören, die
Gewalttaten gegen Pferde als Sachbeschädigung kategorisieren. Die Außenwirkung
solcher Aussagen darf nicht unterschätzt werden.“ (SCHEDEL-STUPPERICH, S. 91
f.) Aus der Sicht des Tiereigentümers,
der sein Tier grundsätzlich vor sexuellem Mißbrauch geschützt wissen
möchte, bieten die strafrechtlichen
Regelungen kaum eine angemessene Grundlage. Inwieweit dem Tiereigentümer zivilrechtliche
Möglichkeiten offenstehen, bliebe an anderer Stelle noch zu erörtern. Strafrechtlich gesehen,
wird im konkreten Fall der ermittelnde Beamte dem Tiereigentümer mitteilen, daß er- als Vertreter der
Obrigkeit - dagegen nichts
unternehmen kann, solange das mißbrauchte Tier nachweislich nicht
erheblich verletzt oder getötet wurde. Denn Sodomie selbst ist nicht
strafbar. Doch ihm - als Tiereigentümer - stünde es frei, Anzeige wegen
Sachbeschädigung zu erstatten, falls geringfügige Beschädigungen feststellbar
sind. „Alternativ“ wird er
den betroffenen Tierbesitzer
vielleicht auf eine mögliche Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch
(§ 123 StGB) hinweisen. Doch leider befand sich auch diesmal sein Tier zum
Zeitpunkt der Tat außerhalb dieser rechtlichen Schutzbestimmungen. Eine
Anzeige wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB) wird der
Beamte wohl kaum noch vorschlagen, da wohl nicht anzunehmen ist, daß sich
„unbestimmt viele Personen, die nicht durch persönliche Beziehungen
zusammengehalten werden“ sich während der sexuellen Handlungen auf der Koppel
befanden. Schon 1968 wies
GRASSBERGER darauf hin: „Das Interesse, das der einzelne daran hat, in
seinem Territorium einen seinen Grundsätzen entsprechenden sittlichen
Standard zu sichern, ist ein sozial wertvolles Phänomen und soll
vom Gesetzgeber nicht bagatellisiert, sondern gepflegt werden“
(GRASSBERGER, S. 98) Die Gefahren einer
solchen Bagatellisierung (Hinweis auf
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch bzw. Erregung öffentlichen
Ärgernisses) oder fehlender bzw. unzureichender staatlicher
Strafmöglichkeiten sind nicht zu unterschätzen. Gelingt es nicht, den „Täter“
angemessen zu bestrafen, „so gerät das Ordnungsvertrauen ins Wanken und es
entsteht ein Gefühl von (Rechts-)Unsicherheit.“ Dieser Mangel könnte auch
dazu führen, daß die Betroffenen sich genötigt fühlen, die fehlende
Sicherheit durch Selbstjustiz wieder herzustellen (SCHEDEL-STUPPERICH, S.
85). Vor 1969
war es für die Bestrafung nach § 175 b unerheblich, ob der Täter Eigentümer
des Tieres oder Nichteigentümer war, Hausfriedensbruch begangen wurde, die
Handlung ein öffentliches Ärgernis darstellte, das Tier durch die sexuellen Handlungen verletzt wurde oder
nicht, denn das Tier wurde mittelbar durch das Strafgesetz vor
Sodomie geschützt. Heute
hingegen ist der sexuelle Übergriff auf ein Tier allen anderen Übergriffen
gleichgestellt, und zwar in dem Sinne, daß der Gesetzgeber nicht zwischen
sexuell-motivierten und nicht-sexuellen Handlungen unterscheidet. Einzig
bedeutsam ist die Beweisbarkeit erlittener Schmerzen, Leiden oder
Schäden, unerheblich sind Ursache oder Motiv (MUTH, S. 113). So widerspricht STETTNER dem vom damaligen
Sonderausschuß im Bundestag vorgebrachten Argument, das Tier sei durch das
Tierschutzgesetz ausreichend gegen Sodomie geschützt, mit den Worten: „ In
den Fällen dagegen, in denen das Tatbestandsmerkmal des Mißhandelns nicht
nachweisbar ist, bleibt das Tier schutzlos, da einerseits der mittelbare
Schutz durch die Aufhebung des § 175 b StGB weggefallen ist, andererseits
eine Ahndung nach dem TierSchG mangels Tatbestand nicht erfolgen kann.“
(STETTNER, S. 173) Sowenig wie in
Deutschland sexuelle Handlungen mit dem Tier als solche strafbar sind, sowenig ist es verboten, das Tier für sexuelle Handlungen
wissentlich zu vermitteln, zu verleihen oder zu verkaufen.
Ein Blick ins Internet reicht, um sich über Angebot und Nachfrage ausreichend
zu informieren. Dabei handelt es sich u.a. um Hunde, die bereits an sexuelle
Praktiken gewöhnt wurden und folglich keinen oder nur geringen
Widerstand entgegenbringen. Das Abrichten, Dressieren oder Gewöhnen der Tiere
für sexuell motivierte Zwecke ist ebenfalls nicht verboten. Eine
Strafbarkeit dieser Handlungen nach dem Tierschutzgesetz käme nur dann in
Frage, wenn durch sie die Tatbestandsmerkmale des § 17 bzw. § 18 TierSchG
erfüllt werden. (Auf die in diesem Zusammenhang ebenfalls zu erwähnende Tierpornographie wird an anderer Stelle
eingegangen.) Wohlwollend könnte man
von einer „Lückenhaftigkeit der Gesetzgebung“ oder einer „rechtlichen
Grauzone“ sprechen, die es Menschen
gestattet, ihre sexuellen Bedürfnisse straffrei an Tieren auszuleben.
Andererseits bemüht sich der Gesetzgeber seit Jahrzehnten „Lücken“ zu stopfen und „Grauzonen“ eine eindeutige Farbe
zuzuweisen, sofern es sich um sexuelle Handlungen im zwischenmenschlichen
Bereich handelt. Dort wird das Recht des einzelnen auf Ausübung sexueller Handlungen begrenzt.
Seine Freiheit findet ihr Ende, wo das ebenbürtige sexuelle Freiheitsrecht
des anderen Menschen beginnt. Jene Menschen, die von sich aus nicht in der
Lage sind, ihre Rechtsposition selbständig und frei durchzusetzen, wie Kinder
und Behinderte oder Menschen, die aufgrund eines gegebenen Macht- und
Abhängigkeitsverhältnisses dazu außerstande sind, werden zunehmend durch
entsprechende Gesetze geschützt. Was im
Zwischenmenschlichen mühelos als sexueller Mißbrauch angesehen wird,
wie z.B. der Mangel an Zustimmungsfähigkeit zu sexuellen Handlungen, Abhängigkeitsverhältnisse oder der
Mißbrauch eines Vertrauensverhältnisses, ist in der Mensch-Tier-Beziehung
eine scheinbar unüberwindbare rechtliche Hürde. Aber auch hier gilt: Das
Recht des Menschen endet dort, wo das Recht des Tieres beginnt. Doch wo
beginnt es, wenn die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das
Tierschutzgesetz nur dann erfüllt sind, wenn erst offensichtliche, zumeist
blutige Verletzungen (Schmerzen) festgestellt werden müssen? Im neuen Kommentar zum
Tierschutzgesetz (KLUGE - ORT/RECKEWELL, § 18 Rn 30) wird vorgeschlagen, den
nicht nachweislich zu Schmerzen führenden sexuellen Mißbrauch eines
Tieres unter dem Aspekt der Schäden (TierSchG § 18) zu diskutieren. Unter Schäden versteht
man „organische oder psychische Beeinträchtigungen des Tieres, die zwar
dauernd sein können, aber auch als vorübergehende ausreichen“. Allerdings:
Auch Schäden müssen, um strafrechtlich geahndet zu werden, nachweisbar sein. Bei einer Ahndung sexueller
Handlungen unter dem Aspekt zugefügter Schäden (TierSchG § 18) liegt
allerdings keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit vor.
Das heißt: Anstelle der „Strafe“ tritt die Geldbuße. Sie beträgt
mindestens 5,- Euro und höchstens 5000,- Euro bzw. 25 000,- Euro. Zuständig
für die Verfolgung ist die Verwaltungsbehörde, welche die
Ordnungswidrigkeit durch einen Bußgeldbescheid ahndet. Über die Einführung
eines Spezialtatbestandes „Sexuelle Handlungen bzw. sexueller
Mißbrauch“ in das Tierschutzgesetz wird in Deutschland im Vergleich zum
Nachbarland Schweiz zur Zeit nicht diskutiert. In der Schweiz hingegen sieht GOETSCHEL
die Würde des Tieres durch die sexuellen Handlungen des Menschen
verletzt; dabei handelt es sich um eine Würdeverletzung außerhalb
eigentlicher Belastungen, wie sie z.B. durch körperliche Mißhandlung des
Tieres entstehen (GOETSCHEL, S. 153 f.). Am 1. August 2002, mit
der Neufassung des Artikels 20a GG, wurde in Deutschland dem ethischen
Tierschutz Verfassungsrang verliehen. In der Begründung des
Gesetzesantrags heißt es u.a.: „Die Leidens- und Empfindungsfähigkeit
insbesondere von höher entwickelten Tieren erfordert ein ethisches Mindestmaß
für das menschliche Verhalten. Daraus folgt die Verpflichtung, Tiere in ihrer
Mitgeschöpflichkeit zu achten und ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen“
(Bundestag-Drucksache, 14/8860). Ob oder inwieweit sexuelle Handlungen und
somit das Ausleben sexueller Bedürfnisse am Tier mit einem
verfassungsrechtlich verankerten ethischen Tierschutz überhaupt vereinbar
sind oder vielmehr eine Verletzung der tierlichen Würde und menschlicher
Pflichten bedeuten, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch offen. Zweifelfrei
gegeben ist allerdings die Notwendigkeit einer Diskussion angesichts der seit
2002 veränderten Rechtsgrundlage. * Gabriele Frey Lentföhrden, im Juli 2003
Quellennachweis GOETSCHEL, A.F. (2002):
Würde der Kreatur als Rechtsbegriff und rechtspolitische Postulate daraus.
In: LIECHTI, M. (Hg.): Die Würde des Tieres. H. Fischer Verlag, 141 – 180. GRASSBERGER, R. (1968):
Die Unzucht mit Tieren. Springer Verlag, Wien-New York. KAMM, R. (1970):
Untersuchungen über die Strafwürdigkeit der Sodomie nach Streichung des §
175b unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Vorschriften des
Tierschutzgesetzes. Vet.
med. Diss., Berlin. MUTH, M.F.W. (1969):
Zur Frage der Berechtigung einer Strafnorm gegen die Unzucht mit Tieren. Jur.
Diss., Freiburg. ORT, J.-D. u.
RECKEWELL, K. (2002). In: KLUGE, H.-G. (Hg.) Tierschutzgesetz. Kommentar.
Kohlhammer, Stuttgart, Zwöfter Abschnitt, Straf- und Bußgeldvorschriften. SCHEDEL-STUPPERICH, A.
(2002): Schwere STETTNER, M. (1990): Unzucht
mit Tieren – ein Tierschutzproblem. In: DTW 97 (1990), 171-174.Gewaltdelikte
an Pferden. Phänomenologie, psychosoziales Konstrukt und die Ableitung von
präventiven Verhaltensmaßnahmen, FNverlag, Warendorf. WEIDNER, E. (1972):
Sodomie und Sadismus als Tierschutzproblem. Vet. med. Diss., Giessen. *Besonders danken möchten wir Frau Staatsanwältin
Kerstin Reckewell und Herrn Oberstaatsanwalt Jost-Dietrich Ort für ihre
hilfreichen kritischen und ergänzenden Anmerkungen zur aktuellen Rechtslage. Geändert: 15.08.05 |
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