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VTL Verschwiegenes Tierleid VTL

Sexueller Missbrauch

 

Sexuelle Handlungen mit Tieren: Die Rechtslage in Deutschland – ein Überblick.

 

Bis zum 1. September 1969 waren sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren strafbar.

Geregelt wurde die Strafbarkeit durch den § 175 b des damaligen Strafgesetzbuches.

Der § 175 b lautete:

 

„Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.“

 

Im Zuge der 1. Strafrechtsreform, die eine Änderung des geltenden Sexualstrafrechts bewirkte, wurde die Strafbarkeit der „Unzucht mit Tieren“ aufgehoben.

Diese Aufhebung der Strafbarkeit wurde seinerzeit vom Sonderausschuß für die Strafrechtsreform mit den folgenden Worten begründet:

 

„Die Strafvorschrift über die Unzucht mit Tieren, deren Streichung vorgeschlagen wird, hat gegenwärtig in der gerichtlichen Praxis nur noch eine geringe Bedeutung.

Die Täter sind nach ihrer abnormen psychischen Verfassung selten mit Strafandrohung anzusprechen. Kriminalpolitische Gründe für die Beibehaltung der Strafvorschrift sind nicht vorhanden. Daß der Täter sich durch die Unzucht mit Tieren selbst entwürdigt, ist kein hinreichender Anlaß für eine Bestrafung. Beobachtungen, daß Täter, die wegen Unzucht mit Tieren aufgefallen sind, später zum Teil auch andere Sexualdelikte verüben, vermögen nach überwiegender Ansicht im Sonderausschuß eine Strafvorschrift gegen Unzucht mit Tieren nicht zu rechtfertigen. Wird das Tier durch die unzüchtige Handlung gequält oder roh mißhandelt, so kommt eine Bestrafung wegen Tierquälerei in Betracht. Fremdes Eigentum an dem Tier ist durch die Strafvorschriften über Sachbeschädigung geschützt.“ (Deutscher Bundestag 1969, Drucksache V/4084, S. 33)

 

Noch 7 Jahre zuvor, im Jahre 1962, sah ein anderer Entwurf zur Strafrechtsänderung eine Verschärfung der Mindeststrafe bei gleichzeitiger Verringerung der Höchststrafe für Sodomie vor. Außerdem sollte „Tierquälerei“ ausdrücklich ins Strafgesetzbuch aufgenommen werden, weil der „Unrechtsgehalt“ tierquälerischen Verhaltens „im allgemeinen Volksbewußtsein verankert sei“. Man vertrat die Ansicht, daß das Tier selbst geschützt werden sollte und hoffte, dies durch die Aufnahme der Tierquälerei ins Strafgesetzbuch rechtlich zu verwirklichen.

 

Die Begründung von 1969 zeigt deutlich, daß man sich dieser Sichtweise von 1962, die einen ethischen Tierschutz, - der das Tier des Tieres wegen schützt -, fordert, nicht anschließen wollte. Das sittliche Empfinden des Menschen für das Tier, der „Unrechtsgehalt im allgemeinen Volksbewußtsein“, war nicht relevant. Statt dessen wird auf das Tier als Gegenstand einer Sachbeschädigung Bezug genommen, als Eigentum und nicht als schützenwertes Lebewesen um seiner selbst willen. Außerdem wird ein ausreichender Schutz des Tieres durch das damalige Tierschutzgesetz behauptet. 

 

Sicherlich, auch der §175 b StGB war in seinem Grundgedanken nicht auf den Schutz des Tieres gerichtet, sondern auf die Würde des Menschen, seine eigene und die der anderen, die bis 1969 durch die Sodomie verletzt werden konnte. Geschützt wurde das Tier jedoch mittelbar, weil die sodomitische Handlung selbst, das heißt unabhängig davon, ob dem Tier dadurch tatsächlich verletzt wurde, strafbar war. Diesen mittelbaren gesetzlichen Schutz hat jedes Tier im Jahre 1969 verloren. Folglich kann nun jedes Tier vom Menschen für die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse genutzt werden, das heißt: In seiner heutigen Rechtsstellung darf das Tier Lust- und Sexualobjekt des Menschen sein. Sein Schutz vor dem Ausleben menschlicher Bedürfnisse ist auf  körperlich schmerzhafte sexuelle Übergriffe durch den Menschen beschränkt. Das heißt, dieser tierschutzrechtliche Schutz greift nur, wenn ihm durch die sexuelle Handlung nachweislich erhebliche Schmerzen durch Verletzungen zugefügt werden (TierSchG §§ 17, 18).

 

Bereits 1970 wies KAMM darauf hin, daß die Annahme, das Tier sei durch das Tierschutzgesetz ausreichend vor sexuellen Handlungen geschützt, unzutreffend ist.

Sie untersuchte 50 Fälle, die in den Jahren vor 1969 von den zuständigen Gerichten abgeurteilt wurden und stellte fest, daß aufgrund der Aufhebung des § 175 b StGB statt in 50 nur noch in 30 Fällen die am Tier begangenen sexuellen Handlungen rechtswirksam verurteilt werden könnten. (KAMM, S. 64 f.)

Aus den Untersuchungen von WEIDNER aus dem Jahre 1972 geht hervor, daß von 474 amtlich bekanntgewordener Fälle 29,1% auf Sodomie, das heißt ohne nachweisbare Schmerzen, entfallen. 56,1% haben sadistischen Charakter und in 14,6% der Fälle kommt es sowohl zu sadistischen als auch sexuellen Übergriffen (WEIDNER, S. 32). 1990 folgert STETTNER: „Das TierSchG schützt Tiere nur in diesen 70%; in ca. 30% aller Fälle – Sodomie – ist das Tier hingegen schutzlos“ (STETTNER, S. 172).

 

 

Der „70%“ Schutz des Tieres wird insbesondere durch § 17 des TierSchG gewährleistet. Wenn nämlich ein Täter aus Roheit dem Tier erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt (§ 17 Nr. 2a) oder aber länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden beim Tier verursacht (§ 17 Nr. 2 b), kann er mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Sollte das Tier durch die Handlungen getötet werden, kommt § 17 Nr. 1 in Betracht.

 

In den Fällen, wo nach Prüfung des Tatbestandes nach § 17 TierSchG eine Ahndung als Straftat nicht möglich ist, bleibt zu prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 vorliegt. Wird die sexuelle Handlung von einer Person begangen, die nicht Tierhalter im Sinne des TierSchG §18 Nr. 1 ist, also von einem Fremden, dann ist die Tat nur dann ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld geahndet werden, wenn diese Person die erheblichen tierlichen Schmerzen, Leiden oder Schäden vorsätzlich und ohne vernünftigen Grund zugefügt hat (STETTNER). Bedingter Vorsatz des Täters genügt für die Schuldfähigkeit. Das heißt, es muß nachgewiesen werden, daß der Täter die Verletzungen, die durch die sexuellen Handlungen verursacht wurden - wie z.B. Schleimhautabschürfungen, Schwellungen der Scheiden- oder Mastdarmschleimhaut - für möglich hielt und sie billigend in Kauf nahm. Kann der bedingte Vorsatz nicht bewiesen werden, kommt nur die fahrlässige Verletzung, die nach dem TierSchG § 18 (2) nicht strafbar ist,  in Betracht. Wird dieselbe Handlung jedoch vom Tierhalter im Sinne des TierSchG § 18 Nr. 1 verübt, so reicht das fahrlässige Zufügen von erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden ohne vernünftigen Grund.

 

Im Vergleich zum Tierschutzschutzgesetz stehen bei der strafbaren Sachbeschädigung (§ 303 StGB) allein die eigentumsrechtlichen Interessen des Tiereigentümers im Vordergrund. Das heißt,  § 303 StGB beabsichtigt nicht das Tier selbst zu schützen, sondern das Eigentum am Tier -  bestraft wird dessen vorsätzliche und rechtswidrige Beschädigung und Zerstörung. Im Gegensatz zum Tierschutzgesetz reicht hier bereits eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung der Sache „Tier“. Mit anderen Worten: erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden des Tieres müssen weder zugefügt noch bewiesen werden, damit der eigentumsrechtliche Schutz greift.

 

Im Hinblick auf die Strafverfolgung sexuellen Mißbrauchs scheint der Strafantrag wegen Sachbeschädigung auf den ersten Blick eine geringere Hürde darzustellen, da bereits geringfügige Beschädigungen eine Strafverfolgung ermöglichen. Dennoch, die strafbare Sachbeschädigung ist nur ein begrenzt mittelbarer Schutz für das Tier. Damit dieser mittelbare Schutz auch greift, muß der Tiereigentümer selbst Strafanzeige erstatten (Antragsdelikt).Verzichtet er aber aus persönlichen Gründen, wie z.B. vorhandener Schamgefühle, auf die Anzeige, kommt dieser mittelbare Schutz natürlich nicht zum Tragen. Im Vergleich dazu ist eine Strafbarkeit nach -  und nur nach - dem Tierschutzgesetz auch bei fehlendem Strafantrag durch den Eigentümer gegeben (KLUGE - ORT/RECKEWELL § 17 Rn 205). Jedoch greift dieser unmittelbare Schutz des Tieres durch das Tierschutzgesetz eben erst dann, wenn der Täter dem Tier statt der erwähnten geringfügigen Verletzungen erhebliche Verletzungen zufügt. Aus der Sicht des Tiereigentümers fragt sich, ob der sexuelle Mißbrauch an seinem Tier - unabhängig von der Schwere der Verletzungen - überhaupt toleriert werden kann und muß.

 

Des weiteren setzt die Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung eine rechtswidrige Beschädigung des Tieres voraus. Rechtswidrigkeit entfällt jedoch durch die Einwilligung des Tiereigentümers in die Schädigung. Ist der Eigentümer mit den sexuellen Praktiken einverstanden oder ermutigt sie sogar, um sich selbst sexuell zu erregen, liegt keine strafbare Sachbeschädigung vor. Allerdings: Die Einwilligung des Tiereigentümers zur Schädigung seines Tieres durch einen Dritten wird durch das Tierschutzgesetz begrenzt. Tierquälerei im Sinne des Tierschutzgesetzes §§ 17,18 kann durch Einwilligung des Tiereigentümers nie gerechtfertigt werden, aber dennoch existiert in diesem Fall ein Raum für Schmerzen, Leiden oder Schäden, solange sie nicht die tierschutzrelevante Grenze der Erheblichkeit überschreiten.

 

Wird das Tier nicht durch einen Fremden, sondern vom Tiereigentümer selbst sexuell mißbraucht und dabei verletzt, liegt selbstverständlich keine Sachbeschädigung vor, weil das eigene und nicht ein fremdes Tier verletzt wurde. Hier kann nur das Tierschutzgesetz greifen.  Folglich ist der Tatbestand nach §§ 17, 18 TierSchG zu prüfen, um eine etwaige Strafverfolgung des Tiereigentümers einzuleiten. Denn weder die Einwilligung des Tiereigentümers zum sexuellen Mißbrauch durch einen Dritten noch die vom  Tiereigentümer selbst verübten sexuellen Übergriffe rechtfertigen einen Verstoß gegen das geltende Tierschutzgesetz.

 

Zusammenfassend läßt sich sagen, daß der Tiereigentümer sein Eigentum am Tier durch einen von ihm selbst gestellten Strafantrag schützen kann. Voraussetzung für den Erfolg ist der Nachweis zumindest geringfügiger Beeinträchtigungen des Tieres, bedingter Vorsatz und
Rechtswidrigkeit.  Hinsichtlich des mittelbaren Schutzes des Tieres vor sexuellen Handlungen durch § 303 StGB (Sachbeschädigung) wird die Begrenztheit dieses Schutzes deutlich, denn die Sachbeschädigung greift nur, wenn der Täter seine sexuellen Bedürfnisse ohne Einwilligung an einem fremden Tier befriedigt, und dies nur unter der Einschränkung, daß der Tiereigentümer Strafanzeige erstattet.  Je nach Verletzungsgrad bzw. Tatbestand greifen §§ 17, 18 TierSchG sowohl beim fremden wie auch eigenen Tier.

 

 

Obwohl seit 1990 das Tier nach § 90 a BGB zivilrechtlich keine Sache mehr ist, wird es strafrechtlich den Sachen gleichgestellt. Das heißt, hinsichtlich der strafrechtlichen Ahndung des Täters können anscheinend die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (§§ 17, 18) oder des Strafgesetzbuches (§ 303 StGB, Sachbeschädigung) zur Anwendung kommen, da der Täter durch die Verletzung/Tötung des Tieres sowohl gegen das Tierschutzgesetz als auch gegen das Strafgesetz verstoßen hat. Nach ORT/RECKEWELL wird bei der hier vorliegenden Gesetzeskonkurrenz durchgängig Tateinheit angenommen; eine Ansicht, die nicht nur zu allgemein, sondern auch nicht allen Fallgestaltungen gerecht wird (KLUGE – ORT/RECKEWELL § 17 Rn 203). 

 

Ob das Delikt durch das Strafgesetz oder Tierschutzgesetz geahndet wird, erschließt sich nach ORT/RECKEWELL durch den Vorrang des Tatbestandes. Als vorrangig anzusehen ist das Gesetz/Tatbestand, durch welchen „das deliktische Geschehen erschöpfend erfasst und abgegolten ist“. Des weiteren ergibt er sich aus der „Zielrichtung der strafbaren Handlung wie aus der Planung und Vorsatz der Tat“. Konsequent folgern ORT/RECKEWELL: „Somit ist bei Tötung oder Verletzung eines fremden Tieres grundsätzlich allein eine Strafbarkeit nach dem TierSchG gegeben, da die Zielrichtung des Angriffes regelmäßig gegen das Tierwohl gerichtet ist, weshalb der Schutzgedanke vorgeht und dieses die höhere Strafdrohung enthält“ (KLUGE - ORT/RECKEWELL § 17 Rn 205).

 

Diese konsequente Schlußfolgerung wird jedoch nicht überall gezogen.

SCHEDEL-STUPPERICH spricht in diesem Zusammenhang von einer eher „janusköpfigen Behandlung“ des Tieres, die „nicht nur bei Laien für Verwirrung“sorgt. „Auch aus den Gruppen der Polizei und Staatsanwaltschaften sind nach wie vor Stimmen zu hören, die Gewalttaten gegen Pferde als Sachbeschädigung kategorisieren. Die Außenwirkung solcher Aussagen darf nicht unterschätzt werden.“ (SCHEDEL-STUPPERICH, S. 91 f.)

 

 

Aus der Sicht des Tiereigentümers, der sein Tier grundsätzlich vor sexuellem Mißbrauch geschützt wissen möchte,  bieten die strafrechtlichen Regelungen kaum eine angemessene Grundlage. Inwieweit dem Tiereigentümer zivilrechtliche Möglichkeiten offenstehen, bliebe an anderer Stelle noch zu erörtern.

Strafrechtlich gesehen, wird im konkreten Fall der ermittelnde Beamte dem Tiereigentümer   mitteilen, daß er- als Vertreter der Obrigkeit -  dagegen nichts unternehmen kann, solange das mißbrauchte Tier nachweislich nicht erheblich verletzt oder getötet wurde. Denn Sodomie selbst ist nicht strafbar. Doch ihm - als Tiereigentümer - stünde es frei, Anzeige wegen Sachbeschädigung zu erstatten, falls geringfügige Beschädigungen feststellbar sind. 

„Alternativ“ wird er den betroffenen Tierbesitzer  vielleicht auf eine mögliche Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) hinweisen. Doch leider befand sich auch diesmal sein Tier zum Zeitpunkt der Tat außerhalb dieser rechtlichen Schutzbestimmungen. Eine Anzeige wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB) wird der Beamte wohl kaum noch vorschlagen, da wohl nicht anzunehmen ist, daß sich „unbestimmt viele Personen, die nicht durch persönliche Beziehungen zusammengehalten werden“ sich während der sexuellen Handlungen auf der Koppel befanden.

 

Schon 1968 wies GRASSBERGER darauf hin: „Das Interesse, das der einzelne daran hat, in seinem Territorium einen seinen Grundsätzen entsprechenden sittlichen Standard zu sichern, ist ein sozial wertvolles Phänomen und soll vom Gesetzgeber nicht bagatellisiert, sondern gepflegt werden“ (GRASSBERGER, S. 98)

Die Gefahren einer solchen Bagatellisierung (Hinweis auf  Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch bzw. Erregung öffentlichen Ärgernisses) oder fehlender bzw. unzureichender staatlicher Strafmöglichkeiten sind nicht zu unterschätzen. Gelingt es nicht, den „Täter“ angemessen zu bestrafen, „so gerät das Ordnungsvertrauen ins Wanken und es entsteht ein Gefühl von (Rechts-)Unsicherheit.“ Dieser Mangel könnte auch dazu führen, daß die Betroffenen sich genötigt fühlen, die fehlende Sicherheit durch Selbstjustiz wieder herzustellen (SCHEDEL-STUPPERICH, S. 85).

 

 

Vor 1969 war es für die Bestrafung nach § 175 b unerheblich, ob der Täter Eigentümer des Tieres oder Nichteigentümer war, Hausfriedensbruch begangen wurde, die Handlung ein öffentliches Ärgernis darstellte,  das Tier durch die sexuellen Handlungen verletzt wurde oder nicht, denn das Tier wurde mittelbar durch das Strafgesetz vor Sodomie geschützt.

Heute hingegen ist der sexuelle Übergriff auf ein Tier allen anderen Übergriffen gleichgestellt, und zwar in dem Sinne, daß der Gesetzgeber nicht zwischen sexuell-motivierten und nicht-sexuellen Handlungen unterscheidet. Einzig bedeutsam ist die Beweisbarkeit erlittener Schmerzen, Leiden oder Schäden, unerheblich sind Ursache oder Motiv (MUTH, S. 113).  So widerspricht STETTNER dem vom damaligen Sonderausschuß im Bundestag vorgebrachten Argument, das Tier sei durch das Tierschutzgesetz ausreichend gegen Sodomie geschützt, mit den Worten: „ In den Fällen dagegen, in denen das Tatbestandsmerkmal des Mißhandelns nicht nachweisbar ist, bleibt das Tier schutzlos, da einerseits der mittelbare Schutz durch die Aufhebung des § 175 b StGB weggefallen ist, andererseits eine Ahndung nach dem TierSchG mangels Tatbestand nicht erfolgen kann.“ (STETTNER, S. 173)

 

Sowenig wie in Deutschland sexuelle Handlungen mit dem Tier als solche strafbar sind,  sowenig ist es verboten,  das Tier für sexuelle Handlungen wissentlich zu vermitteln, zu verleihen oder zu verkaufen. Ein Blick ins Internet reicht, um sich über Angebot und Nachfrage ausreichend zu informieren. Dabei handelt es sich u.a. um Hunde, die bereits an sexuelle Praktiken gewöhnt wurden und folglich keinen oder nur geringen Widerstand entgegenbringen. Das Abrichten, Dressieren oder Gewöhnen der Tiere für sexuell motivierte Zwecke ist ebenfalls nicht verboten. Eine Strafbarkeit dieser Handlungen nach dem Tierschutzgesetz käme nur dann in Frage, wenn durch sie die Tatbestandsmerkmale des § 17 bzw. § 18 TierSchG erfüllt werden. (Auf die in diesem Zusammenhang ebenfalls zu erwähnende Tierpornographie wird an anderer Stelle eingegangen.)

 

 

Wohlwollend könnte man von einer „Lückenhaftigkeit der Gesetzgebung“ oder einer „rechtlichen Grauzone“ sprechen, die es Menschen  gestattet, ihre sexuellen Bedürfnisse straffrei an Tieren auszuleben. Andererseits bemüht sich der Gesetzgeber seit Jahrzehnten  „Lücken“ zu stopfen und  „Grauzonen“ eine eindeutige Farbe zuzuweisen, sofern es sich um sexuelle Handlungen im zwischenmenschlichen Bereich handelt. Dort wird das Recht des einzelnen auf  Ausübung sexueller Handlungen begrenzt. Seine Freiheit findet ihr Ende, wo das ebenbürtige sexuelle Freiheitsrecht des anderen Menschen beginnt. Jene Menschen, die von sich aus nicht in der Lage sind, ihre Rechtsposition selbständig und frei durchzusetzen, wie Kinder und Behinderte oder Menschen, die aufgrund eines gegebenen Macht- und Abhängigkeitsverhältnisses dazu außerstande sind, werden zunehmend durch entsprechende Gesetze geschützt.

 

Was im Zwischenmenschlichen mühelos als sexueller Mißbrauch angesehen wird, wie z.B. der Mangel an Zustimmungsfähigkeit zu sexuellen Handlungen,  Abhängigkeitsverhältnisse oder der Mißbrauch eines Vertrauensverhältnisses, ist in der Mensch-Tier-Beziehung eine scheinbar unüberwindbare rechtliche Hürde.

Aber auch hier gilt: Das Recht des Menschen endet dort, wo das Recht des Tieres beginnt. Doch wo beginnt es, wenn die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz nur dann erfüllt sind, wenn erst offensichtliche, zumeist blutige Verletzungen (Schmerzen) festgestellt werden müssen?

 

Im neuen Kommentar zum Tierschutzgesetz (KLUGE - ORT/RECKEWELL, § 18 Rn 30) wird vorgeschlagen, den nicht nachweislich zu Schmerzen führenden sexuellen Mißbrauch eines Tieres unter dem Aspekt der Schäden (TierSchG § 18) zu diskutieren.

Unter Schäden versteht man „organische oder psychische Beeinträchtigungen des Tieres, die zwar dauernd sein können, aber auch als vorübergehende ausreichen“. Allerdings: Auch Schäden müssen, um strafrechtlich geahndet zu werden, nachweisbar sein.

 

Bei einer Ahndung sexueller Handlungen unter dem Aspekt zugefügter Schäden (TierSchG § 18) liegt allerdings keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit vor. Das heißt: Anstelle der „Strafe“ tritt die Geldbuße. Sie beträgt mindestens 5,- Euro und höchstens 5000,- Euro bzw. 25 000,- Euro. Zuständig für die Verfolgung ist die Verwaltungsbehörde, welche die Ordnungswidrigkeit durch einen Bußgeldbescheid ahndet.

 

Über die Einführung eines Spezialtatbestandes „Sexuelle Handlungen bzw. sexueller Mißbrauch“ in das Tierschutzgesetz wird in Deutschland im Vergleich zum Nachbarland Schweiz zur Zeit nicht diskutiert.  In der Schweiz hingegen sieht GOETSCHEL die Würde des Tieres durch die sexuellen Handlungen des Menschen verletzt; dabei handelt es sich um eine Würdeverletzung außerhalb eigentlicher Belastungen, wie sie z.B. durch körperliche Mißhandlung des Tieres entstehen (GOETSCHEL, S. 153 f.).

 

Am 1. August 2002, mit der Neufassung des Artikels 20a GG, wurde in Deutschland dem ethischen Tierschutz Verfassungsrang verliehen. In der Begründung des Gesetzesantrags heißt es u.a.: „Die Leidens- und Empfindungsfähigkeit insbesondere von höher entwickelten Tieren erfordert ein ethisches Mindestmaß für das menschliche Verhalten. Daraus folgt die Verpflichtung, Tiere in ihrer Mitgeschöpflichkeit zu achten und ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen“ (Bundestag-Drucksache, 14/8860). Ob oder inwieweit sexuelle Handlungen und somit das Ausleben sexueller Bedürfnisse am Tier mit einem verfassungsrechtlich verankerten ethischen Tierschutz überhaupt vereinbar sind oder vielmehr eine Verletzung der tierlichen Würde und menschlicher Pflichten bedeuten, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch offen. Zweifelfrei gegeben ist allerdings die Notwendigkeit einer Diskussion angesichts der seit 2002 veränderten Rechtsgrundlage. *

 

Gabriele Frey

Lentföhrden,

im Juli 2003



Quellennachweis

 

GOETSCHEL, A.F. (2002): Würde der Kreatur als Rechtsbegriff und rechtspolitische Postulate daraus. In: LIECHTI, M. (Hg.): Die Würde des Tieres. H. Fischer Verlag, 141 – 180.

GRASSBERGER, R. (1968): Die Unzucht mit Tieren. Springer Verlag, Wien-New York.

KAMM, R. (1970): Untersuchungen über die Strafwürdigkeit der Sodomie nach Streichung des § 175b unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Vorschriften des Tierschutzgesetzes. Vet. med. Diss., Berlin.

MUTH, M.F.W. (1969): Zur Frage der Berechtigung einer Strafnorm gegen die Unzucht mit Tieren. Jur. Diss., Freiburg.

ORT, J.-D. u. RECKEWELL, K. (2002). In: KLUGE, H.-G. (Hg.) Tierschutzgesetz. Kommentar. Kohlhammer, Stuttgart, Zwöfter Abschnitt, Straf- und Bußgeldvorschriften.

SCHEDEL-STUPPERICH, A. (2002): Schwere STETTNER, M. (1990): Unzucht mit Tieren – ein Tierschutzproblem. In: DTW 97 (1990), 171-174.Gewaltdelikte an Pferden. Phänomenologie, psychosoziales Konstrukt und die Ableitung von präventiven Verhaltensmaßnahmen, FNverlag, Warendorf.

WEIDNER, E. (1972): Sodomie und Sadismus als Tierschutzproblem. Vet. med. Diss., Giessen.

 

 

 *Besonders danken möchten wir Frau Staatsanwältin Kerstin Reckewell und Herrn Oberstaatsanwalt Jost-Dietrich Ort für ihre hilfreichen kritischen und ergänzenden Anmerkungen zur aktuellen Rechtslage.

 

Geändert: 15.08.05

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